1Findet die Wahl des Bezirkspersonalrats zugleich mit der Wahl der Personalräte statt, so ist im Fall der schriftlichen Stimmabgabe für die Stimmzettel zu beiden Wahlen nur ein Wahlumschlag,[1] [Bis 31.07.2023: und] ein Freiumschlag und eine persönliche Erklärung [2]zu verwenden. 2Für die Wahl des Bezirkspersonalrats sind Stimmzettel von anderer Farbe als für die Wahl des Personalrats zu verwenden.

[1] Geändert durch Verordnung zur Änderung der Wahlordnung zum Bayerischen Personalvertretungsgesetz. Anzuwenden ab 01.08.2023.
[2] Eingefügt durch Verordnung zur Änderung der Wahlordnung zum Bayerischen Personalvertretungsgesetz. Anzuwenden ab 01.08.2023.

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