(1) 1Bei Gruppenwahl werden die Summen der auf die einzelnen Vorschlagslisten einer Gruppe entfallenden Stimmen mit der Zahl der dieser Gruppe zustehenden Sitze multipliziert und durch die Gesamtzahl der auf alle Vorschlagslisten der Gruppe entfallenen Stimmen dividiert. 2Jede Vorschlagsliste erhält zunächst soviele Sitze, wie sich für sie ganze Zahlen ergeben. 3Sind danach noch Sitze zu vergeben, werden sie in der Reihenfolge der höchsten Zahlenbruchteile, die sich bei der Berechnung nach Satz 1 ergeben, auf die Wahlvorschläge verteilt. 4§ 5 Abs. 2 Satz 4 gilt entsprechend. 5Ist bei gleichen Zahlenbruchteilen nur noch ein Sitz oder sind bei drei gleichen Zahlenbruchteilen nur noch zwei Sitze zu verteilen, entscheidet das vom Vorsitzenden des Wahlvorstandes zu ziehende Los.

 

(2) 1Erhält eine Vorschlagsliste, die mehr als die Hälfte der auf alle Vorschlagslisten entfallenen Stimmen erreicht hat, bei der Berechnung nach Absatz 1 nicht mehr als die Hälfte der in der Gruppe zu vergebenden Sitze, so wird dieser Vorschlagsliste ein weiterer Sitz zugeteilt. 2Die Zahl der Sitze der übrigen Vorschlagslisten vermindert sich entsprechend. 3Dabei wird der zuletzt zugeteilte Sitz gekürzt. 4Sind zuletzt zwei Sitze durch Losverfahren zugeteilt worden, entscheidet das vom Vorsitzenden des Wahlvorstandes zu ziehende Los, welcher Sitz gekürzt wird.

 

(3) Enthält eine Vorschlagsliste weniger Bewerber, als ihr nach den Absätzen 1 und 2 Sitze zustehen würden, fallen die überschüssigen Sitze den übrigen Vorschlagslisten entsprechend den bei der Berechnung nach Absatz 1 ermittelten Zahlen und Zahlenbruchteilen zu.

 

(4) Innerhalb der Vorschlagslisten sind die Sitze auf die Bewerber in der Reihenfolge ihrer Benennung (§ 8 Abs. 2) zu verteilen.

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