§ 29 Voraussetzungen für Mehrheitswahl, Stimmzettel, Stimmabgabe, Wahlergebnis
(1) Nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl (Personenwahl) ist zu wählen, wenn
a) |
bei Gruppenwahl nur ein Vertreter, |
b) |
bei gemeinsamer Wahl nur ein Personalratsmitglied |
zu wählen ist.
(2) In den Stimmzettel werden die Bewerber aus den Wahlvorschlägen in alphabetischer Reihenfolge unter Angabe von Familienname, Vorname, Funktionsbezeichnung und Arbeitsbereich[1] [Bis 20.12.2023: Amts- oder Berufsbezeichnung] übernommen.
(3) Der Wähler hat auf dem Stimmzettel den Namen des Bewerbers anzukreuzen, für den er seine Stimme abgeben will.
(4) 1Gewählt ist der Bewerber, der die meisten Stimmen erhalten hat. 2Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das von dem Vorsitzenden des Wahlvorstandes zu ziehende Los.
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