(1) Der Gesamtwahlvorstand erlässt[1] [Bis 14.11.2019: erläßt] das Wahlausschreiben.

 

(2) Der örtliche[2] Wahlvorstand gibt das Wahlausschreiben in der Dienststelle an einer oder mehreren geeigneten, den Wahlberechtigten zugänglichen Stellen durch Aushang in gut lesbarem Zustande bis zum Abschluss[3] [Bis 14.11.2019: Abschluß] der Stimmabgabe bekannt.

 

(3) Das Wahlausschreiben muss[4] [Bis 14.11.2019: muß] enthalten

 

a)

Ort und Tag seines Erlasses;

 

b)

die Zahl der zu wählenden Mitglieder des Gesamtpersonalrates, getrennt nach Beamten und Arbeitnehmern;

 

c)

Angaben darüber, ob die Beamten und Arbeitnehmer ihre Vertreter in getrennten Wahlgängen wählen (Gruppenwahl) oder vor Erlass[5] [Bis 14.11.2019: Erlaß] des Wahlausschreibens gemeinsame Wahl beschlossen worden ist;

 

d)

den Hinweis, dass[6] [Bis 14.11.2019: daß] nur Bedienstete wählen können, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind;

 

e)

die Mindestzahl von wahlberechtigten Bediensteten, von denen ein Wahlvorschlag unterzeichnet sein muss[7] [Bis 14.11.2019: muß], und den Hinweis, dass[8] [Bis 14.11.2019: daß] jeder Bedienstete nur auf einem Wahlvorschlage benannt werden kann;

 

f)

die Aufforderung, Wahlvorschläge innerhalb von achtzehn Kalendertagen nach dem Erlass[9] [Bis 14.11.2019: Erlaß] des Wahlausschreibens beim Gesamtwahlvorstand einzureichen; der letzte Tag der Einreichungsfrist ist anzugeben;

 

g)

den Hinweis, dass[10] [Bis 14.11.2019: daß] nur fristgerecht eingereichte Wahlvorschläge berücksichtigt werden und dass[11] [Bis 14.11.2019: daß] nur gewählt werden kann, wer in einen solchen Wahlvorschlag aufgenommen ist;

 

h)

den Tag oder die Tage der Stimmabgabe;

 

i)

[12]in den Fällen des § 17a Absatz 1 und 2 einen Hinweis auf die Anordnung der schriftlichen Stimmabgabe des Gesamtwahlvorstandes.

 

(4) Der örtliche[13] Wahlvorstand ergänzt das Wahlausschreiben durch die folgenden Angaben:

 

a)

die Angabe, wo und wann das für die Dienststelle aufgestellte Wählerverzeichnis und diese Wahlordnung zur Einsicht ausliegen;

 

b)

den Hinweis, dass[14] [Bis 14.11.2019: daß] Einsprüche gegen das Wählerverzeichnis nur innerhalb einer Woche seit seiner Auslegung schriftlich beim örtlichen[15] Wahlvorstand eingelegt werden können; der letzte Tag der Einspruchsfrist ist anzugeben;

 

c)

den Ort, an dem die Wahlvorschläge bekanntgegeben werden;

 

d)

den Ort und die Tageszeit der Stimmabgabe;

 

e)

[16]einen Hinweis auf die Möglichkeit der schriftlichen Stimmabgabe, in den Fällen des § 17a Absatz 1 oder 2 auf die Anordnung der schriftlichen Stimmabgabe;

Bis 14.11.2019:

e)

einen Hinweis auf die Möglichkeit der schriftlichen Stimmabgabe.

 

f)

[17]den Ort und die Zeit der Stimmenauszählung;

 

g)

[18]den Ort, an dem Einsprüche [Bis 28.08.2020: , Wahlvorschläge] [19] und andere Erklärungen gegenüber dem örtlichen Wahlvorstand abzugeben sind.

 

(5) Der örtliche[20] Wahlvorstand vermerkt auf dem Wahlausschreiben den ersten und letzten Tag des Aushanges.

 

(6) Offenbare Unrichtigkeiten des Wahlausschreibens können vom Gesamtwahlvorstand jederzeit berichtigt werden.

 

(7) Mit Erlass[21] [Bis 14.11.2019: Erlaß] des Wahlausschreibens ist die Wahl eingeleitet.

[1] Geändert durch Verordnung zur Änderung der Wahlordnung zum Bremischen Personalvertretungsgesetz. Anzuwenden ab 15.11.2019.
[2] Eingefügt durch Verordnung zur Änderung der Wahlordnung zum Bremischen Personalvertretungsgesetz. Anzuwenden ab 15.11.2019.
[3] Geändert durch Verordnung zur Änderung der Wahlordnung zum Bremischen Personalvertretungsgesetz. Anzuwenden ab 15.11.2019.
[4] Geändert durch Verordnung zur Änderung der Wahlordnung zum Bremischen Personalvertretungsgesetz. Anzuwenden ab 15.11.2019.
[5] Geändert durch Verordnung zur Änderung der Wahlordnung zum Bremischen Personalvertretungsgesetz. Anzuwenden ab 15.11.2019.
[6] Geändert durch Verordnung zur Änderung der Wahlordnung zum Bremischen Personalvertretungsgesetz. Anzuwenden ab 15.11.2019.
[7] Geändert durch Verordnung zur Änderung der Wahlordnung zum Bremischen Personalvertretungsgesetz. Anzuwenden ab 15.11.2019.
[8] Geändert durch Verordnung zur Änderung der Wahlordnung zum Bremischen Personalvertretungsgesetz. Anzuwenden ab 15.11.2019.
[9] Geändert durch Verordnung zur Änderung der Wahlordnung zum Bremischen Personalvertretungsgesetz. Anzuwenden ab 15.11.2019.
[10] Geändert durch Verordnung zur Änderung der Wahlordnung zum Bremischen Personalvertretungsgesetz. Anzuwenden ab 15.11.2019.
[11] Geändert durch Verordnung zur Änderung der Wahlordnung zum Bremischen Personalvertretungsgesetz. Anzuwenden ab 15.11.2019.
[12] Buchst. i) angefügt durch Verordnung zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften. Anzuwenden ab 29.08.2020.
[13] Eingefügt durch Verordnung zur Änderung der Wahlordnung zum Bremischen Personalvertretungsgesetz. Anzuwenden ab 15.11.2019.
[14] Geändert durch Verordnung zur Änderung der Wahlordnung zum Bremischen Personalvertretungsgesetz. Anzuwenden ab 15.11.2019.
[15] Eingefügt durch Verordnung zur Änderung der Wahlordnung zum Bremischen Personalvertretungsgesetz. Anzuwenden a...

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