(1) Der Gesamtwahlvorstand erlässt[1] [Bis 14.11.2019: erläßt] das Wahlausschreiben.
(2) Der örtliche[2] Wahlvorstand gibt das Wahlausschreiben in der Dienststelle an einer oder mehreren geeigneten, den Wahlberechtigten zugänglichen Stellen durch Aushang in gut lesbarem Zustande bis zum Abschluss[3] [Bis 14.11.2019: Abschluß] der Stimmabgabe bekannt.
(3) Das Wahlausschreiben muss[4] [Bis 14.11.2019: muß] enthalten
a) |
Ort und Tag seines Erlasses; |
b) |
die Zahl der zu wählenden Mitglieder des Gesamtpersonalrates, getrennt nach Beamten und Arbeitnehmern; |
d) |
den Hinweis, dass[6] [Bis 14.11.2019: daß] nur Bedienstete wählen können, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind; |
h) |
den Tag oder die Tage der Stimmabgabe; |
i) |
[12]in den Fällen des § 17a Absatz 1 und 2 einen Hinweis auf die Anordnung der schriftlichen Stimmabgabe des Gesamtwahlvorstandes. |
(4) Der örtliche[13] Wahlvorstand ergänzt das Wahlausschreiben durch die folgenden Angaben:
a) |
die Angabe, wo und wann das für die Dienststelle aufgestellte Wählerverzeichnis und diese Wahlordnung zur Einsicht ausliegen; |
c) |
den Ort, an dem die Wahlvorschläge bekanntgegeben werden; |
d) |
den Ort und die Tageszeit der Stimmabgabe; |
e) |
[16]einen Hinweis auf die Möglichkeit der schriftlichen Stimmabgabe, in den Fällen des § 17a Absatz 1 oder 2 auf die Anordnung der schriftlichen Stimmabgabe; |
Bis 14.11.2019:
e) |
einen Hinweis auf die Möglichkeit der schriftlichen Stimmabgabe. |
g) |
[18]den Ort, an dem Einsprüche [Bis 28.08.2020: , Wahlvorschläge] [19] und andere Erklärungen gegenüber dem örtlichen Wahlvorstand abzugeben sind. |
(5) Der örtliche[20] Wahlvorstand vermerkt auf dem Wahlausschreiben den ersten und letzten Tag des Aushanges.
(6) Offenbare Unrichtigkeiten des Wahlausschreibens können vom Gesamtwahlvorstand jederzeit berichtigt werden.
(7) Mit Erlass[21] [Bis 14.11.2019: Erlaß] des Wahlausschreibens ist die Wahl eingeleitet.
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