(1) Der Wahlvorstand kann Briefwahl für Verwaltungseinheiten beschließen,

 

1.

die keine eigene Personalverwaltung haben (§ 6 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes),

 

2.

bei denen besondere Personalräte gewählt werden (§ 11 Absätze 3 und 4[1] [Bis 18.11.2014: § 10 Absätze 3 bis 5] des Gesetzes)

oder

 

3.

bei denen die dienstlichen Verhältnisse, insbesondere die Art der Dienststelle, zwingend die Briefwahl erfordern.

 

(2)[2] Einer oder einem Wahlberechtigten, die oder der zu der für die Stimmabgabe festgesetzten Zeit verhindert ist, ihre oder seine Stimme persönlich abzugeben, gestattet der Wahlvorstand auf Antrag die Stimmabgabe durch Briefwahl.

Bis 18.11.2014:

(2) Einem Wahlberechtigten, der zu der für die Stimmabgabe festgesetzten Zeit verhindert ist, seine Stimme persönlich abzugeben, gestattet der Wahlvorstand auf Antrag die Stimmabgabe durch Briefwahl.

 

(3) 1Im Fall der Briefwahl übergibt oder übersendet der Wahlvorstand der oder [3]dem Wahlberechtigten

 

1.

die Wahlvorschläge,

 

2.

den Stimmzettel,

 

3.

den Wahlumschlag,

 

4.

einen größeren Freiumschlag, der die Anschrift des Wahlvorstands und als Absender den Familien- und Vornamen sowie die Anschrift der oder [4]des Wahlberechtigten und den Vermerk ›Briefwahl‹ trägt.

2Auf Antrag ist auch eine Abschrift des Wahlausschreibens zu übergeben oder zu übersenden. 3Der Wahlvorstand vermerkt die Übergabe oder Übersendung der Unterlagen im Wählerverzeichnis.

 

(4)[5] Die Wählerin oder der Wähler gibt ihre oder seine Stimme in der Weise ab, dass sie oder er den Stimmzettel unbeobachtet kennzeichnet, ihn in der Weise faltet, dass ihre oder seine Stimmabgabe nicht erkennbar ist, ihn in den Wahlumschlag legt und diesen unter Verwendung des Freiumschlags dem Wahlvorstand so rechtzeitig übergibt oder übersendet, dass er bis zum Abschluss der Wahl vorliegt.

Bis 18.11.2014:

(4) Der Wähler gibt seine Stimme in der Weise ab, dass er den Stimmzettel unbeobachtet kennzeichnet, ihn in der Weise faltet, dass seine Stimmabgabe nicht erkennbar ist, ihn in den Wahlumschlag legt und diesen unter Verwendung des Freiumschlags dem Wahlvorstand so rechtzeitig übergibt oder übersendet, dass er bis zum Abschluss der Wahl vorliegt.

[1] Geändert durch Dritte Verordnung zur Änderung der Wahlordnung zum Hamburgischen Personalvertretungsgesetz. Anzuwenden ab 19.11.2014.
[2] Abs. 2 geändert durch Dritte Verordnung zur Änderung der Wahlordnung zum Hamburgischen Personalvertretungsgesetz. Anzuwenden ab 19.11.2014.
[3] Eingefügt durch Dritte Verordnung zur Änderung der Wahlordnung zum Hamburgischen Personalvertretungsgesetz. Anzuwenden ab 19.11.2014.
[4] Eingefügt durch Dritte Verordnung zur Änderung der Wahlordnung zum Hamburgischen Personalvertretungsgesetz. Anzuwenden ab 19.11.2014.
[5] Abs. 4 geändert durch Dritte Verordnung zur Änderung der Wahlordnung zum Hamburgischen Personalvertretungsgesetz. Anzuwenden ab 19.11.2014.

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