(1) 1Bei gemeinsamer Wahl werden die Summen der auf die einzelnen Vorschlagslisten entfallenen Stimmen nebeneinander gestellt und der Reihe nach durch 1, 2, 3 usw. geteilt. 2Die jeder Gruppe zustehenden Sitze werden getrennt, jedoch unter Verwendung derselben Teilzahlen, ermittelt. 3§ 25 Absatz 1 Sätze 2 und 3 gilt entsprechend.
(2) Enthält eine Vorschlagsliste weniger Bewerberinnen und [2]Bewerber einer Gruppe als ihr nach den Höchstzahlen Sitze zustehen würden, fallen die überschüssigen Sitze dieser Gruppe den Angehörigen derselben Gruppe auf den anderen Vorschlagslisten in der Reihenfolge der nächsten Höchstzahlen zu.
(3) Innerhalb der Vorschlagslisten werden die den einzelnen Gruppen zustehenden Sitze auf ihre Bewerberinnen und [3]Bewerber in der Reihenfolge ihrer Benennung verteilt.
(4) Ersatzmitglieder sind die nicht gewählten Bewerberinnen und [4]Bewerber derselben Gruppe jeder Vorschlagsliste in der Reihenfolge ihrer Benennung.
Dieser Inhalt ist unter anderem im TVöD Office Professional enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen