1Beschlüsse über
1. |
eine von § 16[1] [Bis 18.11.2014: § 15] des Gesetzes abweichende Verteilung der Sitze auf die Gruppen (§ 17 Absatz 1[2] [Bis 18.11.2014: § 16 Absatz 1] des Gesetzes), |
2. |
gemeinsame Wahl (§ 20 Absatz 2[3] [Bis 18.11.2014: § 19 Absatz 2] des Gesetzes) |
werden nur berücksichtigt, wenn sie dem Wahlvorstand innerhalb einer Woche seit der Bekanntgabe nach § 1 Absatz 4 vorliegen und ihm glaubhaft gemacht wird, dass sie unter der Leitung eines aus mindestens drei Wahlberechtigten bestehenden Abstimmungsvorstands in nach Gruppen getrennten geheimen Abstimmungen mit den jeweils erforderlichen Mehrheiten zustande gekommen sind. 2Dem Abstimmungsvorstand muss eine oder [4]ein Angehöriger jeder in der Dienststelle vertretenen Gruppe angehört haben.
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