(1) 1Einem Wahlberechtigten[1] [Bis 26.11.2015: wahlberechtigten Beschäftigten], der im Zeitpunkt der Wahl verhindert ist, seine Stimme persönlich abzugeben, hat der Wahlvorstand auf Verlangen

 

1.

die Wahlvorschläge,

 

2.

den Stimmzettel und den Wahlumschlag,

 

3.

eine vorgedruckte, vom Wähler abzugebende Erklärung, in der dieser gegenüber dem Wahlvorstand versichert, daß er den Stimmzettel persönlich gekennzeichnet hat oder, soweit unter den Voraussetzungen des § 16 Abs. 2 erforderlich, durch eine Person seines Vertrauens hat kennzeichnen lassen,

 

4.

einen größeren Briefumschlag, der die Anschrift des Wahlvorstandes und als Absender den Namen und die Anschrift des Wahlberechtigten sowie den Vermerk "Briefliche Stimmabgabe" trägt,

auszuhändigen oder zu übersenden. 2Der Wahlvorstand soll dem Wähler ferner ein Merkblatt über die Art und Weise der brieflichen Stimmabgabe (Abs. 2) aushändigen oder übersenden. 3Auf Antrag ist auch ein Abdruck des Wahlausschreibens und ein Freiumschlag zur Rücksendung des Wahlumschlags auszuhändigen oder zu übersenden. 4Der Wahlvorstand hat die Aushändigung oder Übersendung in der Wählerliste zu vermerken.

 

(2) 1Der Wähler gibt seine Stimme in der Weise ab, daß er

 

1.

den Stimmzettel unbeobachtet persönlich kennzeichnet und gefaltet in den Wahlumschlag legt,

 

2.

die vorgedruckte Erklärung unter Angabe des Ortes und des Datums unterschreibt und

 

3.

den Wahlumschlag, in den der Stimmzettel gelegt ist, und die unterschriebene Erklärung (Abs. 1 Satz 1 Nr. 3) in dem Briefumschlag verschließt und diesen so rechtzeitig an den Wahlvorstand absendet oder übergibt, daß er vor Abschluß der Stimmabgabe vorliegt.

2Der Wähler kann, soweit unter den Voraussetzungen des § 16 Abs. 2 erforderlich, die in Satz 1 Nr. 1 bis 3 bezeichneten Tätigkeiten durch eine Person seines Vertrauens verrichten lassen.

[1] Geändert durch Zwölfte Verordnung zur Verlängerung der Geltungsdauer und Änderung befristeter Rechtsvorschriften. Anzuwenden ab 27.11.2015.

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