(1) Die örtlichen Wahlvorstände stellen die Zahl der in den Dienststellen in der Regel beschäftigten Wahlberechtigten und deren Verteilung auf die Gruppen sowie innerhalb der Gruppen auf die Geschlechter fest und teilen diese Zahlen unverzüglich schriftlich dem Bezirkswahlvorstand mit.

 

(2) 1Die Aufstellung der Wählerlisten und die Behandlung von Einsprüchen ist Aufgabe der örtlichen Wahlvorstände. 2Sie teilen dem Bezirkswahlvorstand die Zahl der Wahlberechtigten[1] [Bis 26.11.2015: wahlberechtigten Beschäftigten], getrennt nach Gruppen (§ 2 Abs. 1) und innerhalb der Gruppen getrennt nach den Geschlechtern, unverzüglich schriftlich mit.

[1] Geändert durch Zwölfte Verordnung zur Verlängerung der Geltungsdauer und Änderung befristeter Rechtsvorschriften. Anzuwenden ab 27.11.2015.

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