(1) 1Der Wahlvorstand trifft Vorkehrungen, dass der Wähler den Stimmzettel im Wahlraum unbeobachtet kennzeichnen und falten kann. 2Für die Aufnahme der gefalteten Stimmzettel sind Wahlurnen zu verwenden. 3Vor Beginn der Stimmabgabe sind die Wahlurnen vom Wahlvorstand zu verschließen. 4Sie müssen so beschaffen sein, dass die eingeworfenen Stimmzettel nicht vor Öffnung der Wahlurne entnommen werden können. 5Findet Gruppenwahl statt, kann die Stimmabgabe nach Gruppen getrennt durchgeführt werden.

 

(2) 1Ein Wähler, der durch körperliches Gebrechen in der Stimmabgabe behindert ist, bestimmt eine Person seines Vertrauens, derer er sich bei der Stimmabgabe bedienen will, und gibt dies dem Wahlvorstand bekannt. 2Die Hilfeleistung hat sich auf die Erfüllung der Wünsche des Wählers zur Stimmabgabe zu beschränken. 3Die Vertrauensperson darf gemeinsam mit dem Wähler die Wahlzelle aufsuchen, soweit das zur Hilfeleistung erforderlich ist. 4Die Vertrauensperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Wahleines anderen erlangt hat. 5Wahlbewerber dürfen nicht zur Hilfeleistung herangezogen werden.

 

(3) 1Solange der Wahlraum zur Stimmabgabe geöffnet ist, müssen mindestens zwei Mitglieder des Wahlvorstandes im Wahlraum anwesend sein. 2Sind Wahlhelfer bestellt (§ 1 Abs. 1), genügt die Anwesenheit eines Mitgliedes des Wahlvorstandes und eines Wahlhelfers.

 

(4) 1Vor Einwurf des gefalteten Stimmzettels in die Wahlurne ist festzustellen, ob der Wähler im Wählerverzeichnis eingetragen ist. 2Ist dies der Fall, legt der Wähler den gefalteten Stimmzettel für mindestens ein Mitglied des Wahlvorstandes deutlich sichtbar in die Wahlurne. 3Die Stimmabgabe ist im Wählerverzeichnis zu vermerken.

 

(5) 1Wird die Wahlhandlung unterbrochen oder wird das Wahlergebnis nicht unmittelbar nach Abschluss der Stimmabgabefestgestellt, so hat der Wählvorstand für die Zwischenzeit die Wahlurne so zu verschließen und aufzubewahren, dass der Einwurf oder die Entnahme von Stimmzetteln ohne Beschädigung des Verschlusses unmöglich ist. 2Bei Wiedereröffnung der Wahl oder bei Entnahme der Stimmzettel zur Stimmzählung hat sich der Wahlvorstand davon zu überzeugen, dass der Verschluss unversehrt ist.

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