(1) 1Einem Wahlberechtigten, der zum Zeitpunkt der Wahl verhindert ist, seine Stimme persönlich abzugeben, hat der Wählvorstand auf sein Verlangen

 

1.

die Wahlvorschläge,

 

2.

den Stimmzettel und den Wahlumschlag,

 

3.

eine vorgedruckte, vom Wähler abzugebende Erklärung, in der dieser gegenüber dem Wahlvorstand versichert, dass er den Stimmzettel persönlich gekennzeichnet hat oder, soweit unter den Voraussetzungen des § 16 Abs. 2 erforderlich, durch eine Person seines Vertrauens hat kennzeichnen lassen sowie

 

4.

einen größeren Freiumschlag, der die Anschrift des Wahlvorstandes und als Absender den Namen und die Anschrift des Wahlberechtigten sowie den Vermerk "Schriftliche Stimmabgabe" trägt (Wahlbrief),

auszuhändigen oder zu übersenden. 2Der Wahlvorstand soll dem Wähler ferner ein Merkblatt über die Art und Weise der schriftlichen Stimmabgabe (Absatz 2) aushändigen oder übersenden. 3Auf Antrag ist auch ein Abdruck des Wahlausschreibens auszuhändigen oder zu übersenden. 4Der Wahlvorstand hat die Aushändigung oder Übersendung im Wählerverzeichnis zu vermerken.

 

(2) Der Wähler gibt seine Stimme in der Weise ab, dass er

 

1.

den Stimmzettel unbeobachtet persönlich kennzeichnet, faltet und in den Wahlumschlag legt,

 

2.

die vorgedruckte Erklärung unter Angabe des Ortes und des Datums unterschreibt und

 

3.

den Wahlumschlag, in den der Stimmzettel gelegt ist, und die unterschriebene Erklärung (Absatz 1 Satz 1 Nr. 3) in dem Wahlbrief verschließt und diesen so rechtzeitig an den Wahlvorstand absendet oder übergibt, dass er vor Abschluss der Stimmabgabe vorliegt.

Der Wähler kann, soweit unter den Voraussetzungen des § 16 Abs. 2 erforderlich, die in den Nummern 1 bis 3 bezeichneten Tätigkeiten durch eine Person seines Vertrauens verrichten lassen.

 

(3) Auf Anfrage hat der Wahlvorstand dem Wähler Auskunft darüber zu erteilen, ob sein Wahlbrief rechtzeitig eingegangen ist.

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