(1) 1Auf der Grundlage der Auskünfte der Dienststelle stellt der Wahlvorstand die Zahl der in der Regel Beschäftigten und ihre Verteilung auf die Gruppenfest. 2Übersteigt diese Zahl 50 nicht, stellt der Wahlvorstand außerdem die Zahl der nach § 13 des Landespersonalvertretungsgesetzes Sachsen-Anhalt Wahlberechtigten fest.

 

(2) 1Der Wahlvorstand stellt ein Verzeichnis der Wahlberechtigten (Wählerverzeichnis) getrennt nach Gruppen auf und stellt den Anteil der Frauen und Männer bei den Wahlberechtigten insgesamt und in den einzelnen Gruppen fest. 2Die Wahlberechtigten sollen im Wählerverzeichnis in alphabetischer Reihenfolge aufgeführt werden.

 

(3) 1Eine Abschrift des Wählerverzeichnisses mit den vollständigen Namen der Wahlberechtigten ist vom Tag der Einleitung der Wahl (§ 6 Abs. 4) an bis zum Abschluss der Stimmabgabe an geeigneter Stelle in der Dienststelle sowie ihren Nebenstellen und Teilen, die nicht als selbständige Dienststellen gelten, auszulegen. 2Weitere Angaben zu den Wahlberechtigten sind nur dann in die Abschrift aufzunehmen, wenn sie zu deren Identifizierung erforderlich sind.

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