§ 31 Entsprechende Anwendung der Vorschriften über die Wahl des Personalrates

Für die Wahl des Bezirkspersonalrates gelten die §§ 1 bis 30 entsprechend, soweit sich aus den §§ 32 bis 40 nichts anderes ergibt.

§ 32 Leitung der Wahl

 

(1) 1Der Bezirkswahlvorstand leitet die Wahl des Bezirkspersonalrates. 2Die Durchführung der Wahl in den einzelnen Dienststellen übernehmen die örtlichen Wahlvorstände im Auftrag und nach Richtlinien des Bezirkswahlvorstandes.

 

(2) 1Der örtliche Wahlvorstand macht die Namen der Mitglieder des Bezirkswahlvorstandes und gegebenenfalls der Ersatzmitglieder und die dienstliche Anschrift seines Vorsitzenden bekannt. 2§ 1 Abs. 3 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

§ 33 Feststellung der Beschäftigtenzahl und Wählerverzeichnis

 

(1) Die örtlichen Wahlvorstände stellen die Zahl der in den Dienststellen in der Regel Beschäftigten und ihre Verteilung auf die Gruppen fest und teilen diese Zahlen unverzüglich schriftlich dem Bezirkswahlvorstand mit.

 

(2) 1Die Aufstellung der Wählerverzeichnisse und die Behandlung von Einsprüchen ist Aufgabe der örtlichen Wahlvorstände. 2Sie teilen dem Bezirkswählvorstand unverzüglich die Zahl der Wahlberechtigten, getrennt nach Gruppen und den Anteil der wahlberechtigten Frauen und Männer bei den Wahlberechtigten insgesamt und in den einzelnen Gruppen mit (§ 53 Abs. 1 in Verbindung mit § 12 Abs. 2 des Landespersonalvertretungsgesetzes Sachsen-Anhalt).

§ 34 Ermittlung der Zahl der zu wählenden Bezirkspersonalratsmitglieder und Verteilung der Sitze auf die Gruppen

Der Bezirkswahlvorstand ermittelt die Zahl der zu wählenden Mitglieder des Bezirkspersonalrates und die Verteilung der Sitze auf die Gruppen.

§ 35 Gleichzeitige Wahl

Die Wahl des Bezirkspersonalrates soll möglichst gleichzeitig mit der Wahl der Personalräte in demselben Bezirk stattfinden.

§ 36 Wahlausschreiben

 

(1) Der Bezirkswahlvorstand erlässt das Wahlausschreiben.

 

(2) 1Der örtliche Wahlvorstand macht das Wahlausschreiben unverzüglich bekannt. 2§ 1 Abs. 3 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

 

(3) Das Wahlausschreiben muss enthalten

 

1.

Ort und Tag seines Erlasses,

 

2.

die Zahl der zu wählenden Mitglieder des Bezirkspersonalrates, getrennt nach Gruppen,

 

3.

Angaben über das Zahlenverhältnis zwischen wahlberechtigten Frauen und Männern und in den einzelnen Gruppen im Geschäftsbereich und den Hinweis, dass Frauen und Männer bei der Bildung des Bezirkspersonalrates entsprechend ihrem Anteil an den Wahlberechtigten des Geschäftsbereiches berücksichtigt werden sollen (§ 53 Abs. 1 in Verbindung mit § 12 Abs. 2 des Landespersonalvertretungsgesetzes Sachsen-Anhalt),

 

4.

Angaben darüber, ob die Gruppen ihre Vertreter in getrennten Wahlgängen (Gruppenwahl) oder in gemeinsamer Wahl wählen,

 

5.

den Hinweis, dass nur Beschäftigte wählen können, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind,

 

6.

die Mindestzahl der Wahlberechtigten, von denen ein Wahlvorschlag unterzeichnet sein muss (§ 53 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 4 des Landespersonalvertretungsgesetzes Sachsen-Anhalt), und die Hinweise, dass jeder Bewerber für die Wahl des Bezirkspersonalrates nur auf einem Wahlvorschlag benannt werden kann und jeder Wahlberechtigte seine Unterschrift rechtswirksam nur für einen Wahlvorschlag abgeben darf,

 

7.

den Hinweis, dass der Wahlvorschlag einer im Geschäftsbereich der Behörde der Mittelstufe vertretenen Gewerkschaft oder eines dort vertretenen Berufsverbandes von zwei Beauftragten unterzeichnet sein muss und dass, sofern mehrere im Geschäftsbereich der Behörde der Mittelstufe vertretene Gewerkschaften oder dort vertretene Berufsverbände einen gemeinsamen Wahlvorschlag einreichen, dieser von zwei Beauftragten jeder beteiligten Gewerkschaft und jedes beteiligten Berufsverbandes unterzeichnet sein muss,

 

8.

die Aufforderung, Wahlvorschläge innerhalb von drei Wochen nach der Bekanntmachung des Wahlausschreibens beim Bezirkswahlvorstand einzureichen, der letzte Tag der Einreichungsfrist ist anzugeben

 

9.

den Hinweis, dass nur fristgerecht eingereichte Wahlvorschläge berücksichtigt werden und dass nur gewählt werden kann, wer in einen solchen Wahlvorschlag aufgenommen ist,

 

10.

den Hinweis, dass dem Wahlvorschlag die schriftliche Zustimmung der in ihm aufgeführten Bewerber zur Aufnahme in den Wahlvorschlag beizufügen ist,

 

11.

den Tag oder die Tage der Stimmabgabe,

 

12.

den Ort, an dem Wahlvorschläge und Erklärungen gegenüber dem Bezirkswahlvorstand abzugeben sind.

 

(4) Der örtliche Wahlvorstand ergänzt das Wahlausschreiben durch die folgenden Angaben:

 

1.

die Angabe, wo. und wann das Wählerverzeichnis eingesehen werden kann,

 

2.

den Hinweis, dass Einsprüche gegen das Wählerverzeichnis nur innerhalb einer Woche seit seiner Auslegung schriftlich beim örtlichen Wahlvorstand eingelegt werden können, der letzte Tag der Einspruchsfrist ist anzugeben,

 

3.

den Ort, an dem die Wahlvorschläge bekanntgemacht werden,

 

4.

den Ort und die Zeit der Stimmabgabe,

 

5.

einen Hinweis auf die Möglichkeit der schriftlichen Stimmabgabe, gegebenenfalls auf die Anordnung der schriftlichen Stimmabgabe nach § 19,

 

6.

den Ort und die Zeit der Stimmenauszählung,

 

7.

den Ort, an dem Einsprüche und andere Erklärungen gegenüber dem Wahlvorstand abzugeben sind.

 

(5) Der örtliche Wahlvorstand vermerkt auf dem Wahlausschreiben den ersten und letzten Tag des Aushanges.

 

(6) Offenbare Unri...

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