(1) 1Die örtlichen Wahlvorstände zählen die auf die einzelnen Vorschlagslisten oder, wenn Personenwahlstattgefunden hat, die auf die einzelnen Bewerber entfallenden Stimmen. 2Sie fertigen eine Wahlniederschrift gemäß § 21 Abs. 1 Satz. 2 Nrn. 1 bis 5 und Abs. 2.

 

(2) 1Die Niederschrift ist unverzüglich nach Feststellung des Wahlergebnisses dem Bezirkswahlvorstand mit Einschreiben oder gegen Empfangsbestätigung zu übersenden. 2Die bei der Dienststelle entstandenen Unterlagen für die Wahl des Bezirkspersonalrates (§ 24) werden zusammen mit einer Abschrift der Niederschrift vom Personalrat aufbewahrt.

 

(3) Der Bezirkswahlvorstand zählt unverzüglich die auf jede Vorschlagsliste oder, wenn Personenwahlstattgefunden hat, die auf jeden einzelnen Bewerber entfallenden Stimmen zusammen und stellt das Ergebnis der Wahlfest.

 

(4) 1Sobald die Namen der als Mitglieder des Bezirkspersonalrates gewählten Bewerber feststehen, teilt der Bezirkswahlvorstand sie den örtlichen Wahlvorständen mit. 2Die örtlichen Wahlvorstände machen sie unverzüglich für die Dauer von zwei Wochen in der gleichen Weise wie das Wahlausschreiben bekannt.

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