1Für die Berechnung der in dieser Wahlordnung festgelegten Fristen finden die §§ 186 bis 193 des Bürgerlichen Gesetzbuches entsprechende Anwendung. 2Arbeitstage im Sinne dieser Wahlordnung sind die Wochentage Montag bis Freitag mit Ausnahme der gesetzlichen Feiertage und die Tage, die in der Dienststelle allgemein dienstfrei sind.

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