(1) 1Der Wahlvorstand erlässt frühestens nach Ablauf der in § 4 Abs. 1 Satz 1 bestimmten Frist und spätestens sieben Wochen vor dem letzten Tag der Stimmabgabe ein Wahlausschreiben. 2Es ist von sämtlichen Mitgliedern des Wahlvorstandes zu unterschreiben und am Tag seines Erlasses bekanntzumachen. 3Ein Abdruck des Landespersonalvertretungsgesetzes Sachsen-Anhalt und dieser Wahlordnung sind beizufügen. 4§ 1 Abs. 3 Satz. 2 und 3 gilt entsprechend.

 

(2) Das Wahlausschreiben muss enthalten

 

1.

Ort und Tag seines Erlasses,

 

2.

die Zahl der zu wählenden Mitglieder des Personalrates, getrennt nach Gruppen (§ 2 Abs. 1 Satz 1),

 

3.

Angaben über das Zahlenverhältnis zwischen wahlberechtigten Frauen und Männern und in den einzelnen Gruppen und den Hinweis, dass Frauen und Männer bei der Bildung des Personalrates entsprechend ihrem Anteil an den Wahlberechtigten der Dienststelle berücksichtigt werden sollen (§ 12 Abs. 2 des Landespersonalvertretungsgesetzes Sachsen-Anhalt),

 

4.

Angaben darüber, ob die Gruppen ihre Vertreter in getrennten Wahlgängen (Gruppenwahl) oder in gemeinsamer Wahl wählen (§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2),

 

5.

die Angabe, wo und wann das Wählerverzeichnis eingesehen werden kann (§ 2 Abs. 3),

 

6.

den Hinweis, dass nur Beschäftigte wählen können, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind,

 

7.

den Hinweis, dass Einsprüche gegen das Wählerverzeichnis nur innerhalb einer Woche seit seiner Auslegung schriftlich beim Wahlvorstand eingelegt werden können; der letzte Tag der Einspruchsfrist ist anzugeben,

 

8.

die Mindestzahl der Wahlberechtigten, von denen ein Wahlvorschlag unterzeichnet sein muss (§ 19 Abs. 4 des Landespersonalvertretungsgesetzes Sachsen-Anhalt), und die Hinweise, dass jeder Bewerber für die Wahl des Personalrates nur auf einem Wahlvorschlag benannt werden kann und jeder Wahlberechtigte seine Unterschrift rechtswirksam nur für einen Wahlvorschlag abgeben darf,

 

9.

den Hinweis, dass der Wahlvorschlag einer in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaft oder eines in der Dienststelle vertretenen Berufsverbandes von zwei Beauftragten unterzeichnet sein muss und dass, sofern mehrere in der Dienststelle vertretene Gewerkschaften oder in der Dienststelle vertretene Berufsverbände einen gemeinsamen Wahlvorschlag einreichen, dieser von zwei Beauftragten jeder beteiligten Gewerkschaft und jedes beteiligten Berufsverbandes unterzeichnet sein muss,

 

10.

die Aufforderung, Wahlvorschläge innerhalb von drei Wochen nach der Bekanntmachung des Wahlausschreibens beim Wahlvorstand einzureichen; der letzte Zeitpunkt der Einreichungsfrist ist anzugeben,

 

11.

den Hinweis, dass nur fristgerecht eingereichte Wahlvorschläge berücksichtigt werden und dass nur gewählt werden kann, wer in einen solchen Wahlvorschlag aufgenommen ist,

 

12.

den Hinweis, dass dem Wahlvorschlag die schriftliche Zustimmung der in ihm aufgeführten Bewerber zur Aufnahme in den Wahlvorschlag beizufügen ist,

 

13.

den Ort, an dem die Wahlvorschläge bekannt gemacht werden,

 

14.

den Ort, den Tag oder die Tage und die Zeit der Stimmabgabe,

 

15.

einen Hinweis auf die Möglichkeit der schriftlichen Stimmabgabe, gegebenenfalls auf die Anordnung der schriftlichen Stimmabgabe nach § 19,

 

16.

den Ort und die Zeit der Stimmauszählung und der Sitzung des Wahlvorstandes, in der das Wahlergebnis abschließend festgestellt wird,

 

17.

den Ort, an dem Einsprüche, Wahlvorschläge und andere Erklärungen gegenüber dem Wahlvorstand abzugeben sind.

 

(3) Offenbare Unrichtigkeiten des Wahlausschreibens können vom Wahlvorstand jederzeit berichtigt werden.

 

(4) Mit Erlass des Wahlausschreibens ist die Wahl eingeleitet.

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