§ 1 Wahlvorstand
(1) 1Der Wahlvorstand führt die Wahl des Personalrates durch. 2Er kann wahlberechtigte Dienstkräfte als Wahlhelferinnen und Wahlhelfer zu seiner Unterstützung bei der Durchführung der Stimmabgabe und bei der Stimmenzählung bestellen.
(2) 1Die Dienststelle hat den Wahlvorstand bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen, insbesondere die notwendigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. 2Für die Vorbereitung und Durchführung der Wahl hat die Dienststelle dem Wahlvorstand insbesondere Räume, den Geschäftsbedarf sowie in der Dienststelle üblicherweise genutzte Informations- und Kommunikationstechnik in dem zur sachgerechten Wahrnehmung seiner Aufgaben erforderlichen Umfang zur Verfügung zu stellen.
(3) Der Wahlvorstand gibt nach § 2 die Namen seiner Mitglieder und gegebenenfalls der Ersatzmitglieder unverzüglich nach seiner Bestellung, Wahl oder Einsetzung in der Dienststelle bis zum Abschluss der Stimmabgabe sowie den letzten Tag der Frist zur Einreichung von Vorabstimmungen nach § 5 Satz 1 bekannt.
(4) 1Die Beschlüsse des Wahlvorstandes werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. 2Stimmenthaltungen bleiben bei der Ermittlung der Mehrheit außer Betracht. 3Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. 4Die Sitzungen des Wahlvorstandes finden als Präsenzsitzung statt.
(5) 1Abweichend von Absatz 4 Satz 4 kann der Wahlvorstand beschließen, dass eine nicht öffentliche Sitzung und Beschlussfassung vollständig oder unter Zuschaltung einzelner Teilnahmeberechtigter mittels Video- oder Telefonkonferenz oder unter Nutzung beider Konferenztechniken erfolgen kann. 2Dies gilt nicht für Sitzungen des Wahlvorstandes
3Der Beschluss über die Abhaltung einer Sitzung vollständig oder unter Zuschaltung einzelner Teilnahmeberechtigter mittels Video- oder Telefonkonferenz oder unter Nutzung beider Konferenztechniken kann auch im Rahmen einer laufenden Sitzung getroffen werden. 4Es muss sichergestellt sein, dass Dritte vom Inhalt der Sitzung keine Kenntnis nehmen können. 5Eine Aufzeichnung der Sitzung ist unzulässig. 6Die mittels Video- oder Telefonkonferenz Teilnehmenden bestätigen ihre Anwesenheit gegenüber der oder dem Vorsitzenden in Textform. 7Ist nach § 15 eine Sitzungsniederschrift zu fertigen, ist die Bestätigung der Anwesenheit der Niederschrift beizufügen.
(6) Der Wahlvorstand soll dafür sorgen, dass die Dienstkräfte rechtzeitig über das Wahlverfahren, die Aufstellung des Wählerverzeichnisses und der Vorschlagslisten, den Wahlvorgang und die Stimmabgabe in geeigneter Weise, soweit erforderlich in ihrer Muttersprache, unterrichtet werden.
§ 2 Bekanntmachungen des Wahlvorstandes
(1) 1Bekanntmachungen des Wahlvorstandes sind schriftlich abzufassen. 2Die Bekanntmachung hat durch Aushang eines Abdrucks an einer oder an mehreren geeigneten den Wahlberechtigten zugänglichen Stellen in der Dienststelle und in den Nebenstellen der Dienststelle zu erfolgen.
(2) Bekanntmachungen des Wahlvorstandes können zusätzlich digital mittels der in der Dienststelle üblicherweise genutzten Informations- und Kommunikationstechnik vorgenommen werden.
(3) Eine ausschließliche digitale Bekanntmachung ist nur zulässig, wenn alle Wahlberechtigten der Dienststelle über einen eigenen Zugang zur üblicherweise in der Dienststelle genutzten Informations- und Kommunikationstechnik verfügen.
(4) Bei der Bekanntmachung in digitaler Form sind technische, programmtechnische oder organisatorische Vorkehrungen zu treffen, die verhindern, dass die Bekanntmachungen des Wahlvorstandes durch andere Personen als die Mitglieder des Wahlvorstandes verändert werden können.
§ 3 Übersendungswege
(1) Soweit die schriftliche Form nicht ausdrücklich vorgeschrieben ist, kann die Übersendung von Protokollen, Bekanntmachungen und Mitteilungen des Wahlvorstandes sowie von sonstigen Dokumenten im Wahlverfahren auch in Textform erfolgen.
(2) 1Der Wahlvorstand kann festlegen, dass schriftlich ihm gegenüber abzugebende Erklärungen auch oder ausschließlich in Textform übersandt werden können. 2In diesem Fall hat er in der Bekanntmachung nach § 1 Absatz 3 und im Wahlausschreiben darauf hinzuweisen und eine E-Mail-Adresse des Wahlvorstandes und gegebenenfalls darüberhinausgehende mögliche digitale Kommunikationsformen mitzuteilen. 3Die Entscheidung des Wahlvorstandes über eine in Textform eingegangene Erklärung kann vom Wahlvorstand ebenfalls in Textform übermittelt werden.
(3) Für eine Übersendung in Textform innerhalb einer Dienststelle oder zwischen Dienststellen ist die in den Dienststellen üblicherweise genutzte Informations- und Kommunikationstechnik zu nutzen.
§ 4 Feststellung der Zahl der Dienstkräfte, Wählerverzeichnis
(1) Der Wahlvorstand stellt die Zahl der in der Regel beschäftigten Dienstkräfte und ihre Verteilung auf die Gruppen nach § 4 des Personalvertretungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GVBl. S. 337; 1995, S. 24), das zuletzt durch Gesetz ...