Gorillas' Betriebsratswahl am Standort Schöneberg darf nicht stattfinden
Das Berliner Unternehmen Gorillas beschäftigt Fahrradkuriere, die Lebensmittel innerhalb von zehn Minuten liefern. Nachdem sich die Belegschaft im "Workers Collective" zusammengeschlossen hat, beschäftigen die Auseinandersetzungen rund um die Betriebsratswahl und bessere Arbeitsbedingungen schon seit einiger Zeit die Berliner Arbeitsgerichte. Bisher wehrten sich die Mitarbeitenden meist erfolgreich gegen Kündigungen (lesen Sie dazu: Gekündigter "Rider" muss weiterbeschäftigt werden). Auch die Durchführung der Betriebsratswahl konnte Gorillas trotz möglicher Rechtsfehler nicht verhindern. Es wurde ein einheitlicher Betriebsrat für die verschiedenen Berliner Standorte gewählt. (Mehr dazu lesen Sie in der News: Gorillas-Belegschaft darf Betriebsrat wählen).
Jetzt musste das LAG Berlin über eine für den Standort Warehouse Schöneberg geplante Betriebsratswahl entscheiden. Diesmal waren die Fehler bei der Bestellung des Wahlvorstandes allerdings zu gravierend, weshalb das Gericht auf Antrag des Arbeitgebers die Wahl untersagte.
Arbeitgeber will Betriebsratswahl untersagen
Im November 2021 wurde ein einheitlicher Betriebsrat beim Lieferdienst Gorillas für die verschiedenen Berliner Standorte gewählt. Trotz möglicher Rechtsfehler durfte die Wahl bei Gorillas - auch im Hinblick auf die gesetzliche Wertentscheidung für eine Bildung von Betriebsräten - stattfinden. Ein Wahlanfechtungsverfahren vor dem ArbG Berlin (3 BV 12711/21) ist derzeit von den Beteiligten ruhend gestellt worden. Jetzt wurde ein Wahlvorstand tätig, der für das "Warehouse Schöneberg" und drei weitere Standorte Betriebsratswahlen eingeleitet hat. Der Arbeitgeber wendete sich erneut in mehreren Eilverfahren vor dem Arbeitsgericht Berlin gegen die Durchführung dieser Wahlen.
Gravierende Fehler bei der Bestellung des Wahlvorstandes
Das LAG Berlin hatte nun über eine erste Entscheidung des Arbeitsgerichts Berlin zur geplanten Betriebsratswahl am Standort Warehouse Schöneberg zu entscheiden. Das Landesarbeitsgericht stellte fest, dass für die dortige Betriebsratswahl kein ordnungsgemäßer Wahlvorstand zur Einleitung der Wahl gebildet worden sei. Der Grund: Es sei in so erheblichem Maße von den gesetzlichen Vorschriften zur Bildung des Wahlvorstandes abgewichen worden, dass die Bestellung des Wahlvorstandes nichtig sei.
LAG Berlin untersagt Gorillas Betriebsratswahl
Eine Betriebsratswahl darf gerichtlich nur abgebrochen werden, wenn der Wahlvorstand bei Einleitung der Wahl offensichtlich nicht im Amt war oder die festzustellenden Mängel im Wahlverfahren zu einer nichtigen Wahl führen würden. Die Voraussetzungen für den Abbruch der Betriebsratswahl lagen aus Sicht des LAG Berlin diesmal vor. Aus diesem Grund entsprach das Gericht dem Antrag des Arbeitgebers auf sofortigen Abbruch der Betriebsratswahl. Gegen diese Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg im einstweiligen Rechtsschutzverfahren ist kein Rechtsmittel gegeben.
Hinweis: Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. Oktober 2022, Az: 23 TaBVGa 1094/22; Vorinstanz: Arbeitsgericht Berlin, Beschluss vom 13. Oktober 2022
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