(1) 1Der Wahlvorstand vermerkt auf den Wahlvorschlägen den Tag und die Uhrzeit des Eingangs. 2Im Falle des Absatzes 5 ist auch der Zeitpunkt des Eingangs des berichtigten Wahlvorschlages zu vermerken. 3Bei den in einer Personalversammlung oder Gruppenversammlung abgegebenen Wahlvorschlägen gilt als Tag und Uhrzeit des Eingangs der Beginn der Versammlung.
(2) Der Wahlvorstand hat die Wahlvorschläge unverzüglich und möglichst binnen einer Frist von zwei Arbeitstagen nach Eingang, spätestens jedoch am letzten Tag der Einreichungsfrist zu prüfen. 4Der Wahlvorstand kann im Wahlausschreiben zur näheren Bestimmung des Fristablaufs neben dem letzten Tag der Einreichungsfrist zusätzlich eine Uhrzeit angeben.
(3) 1Der Wahlvorstand prüft, ob die auf den Wahlvorschlägen benannten Bewerberinnen und Bewerber nach § 13 des Personalvertretungsgesetzes wählbar sind und streicht diejenigen Bewerberinnen und Bewerber, deren Nichtwählbarkeit festgestellt wird. 2Von solchen Streichungen hat der Wahlvorstand die betroffenen Bewerberinnen und Bewerber sowie den nach § 9 Absatz 4 zur Vertretung des Vorschlages Berechtigten unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen.
(4) Wahlvorschläge, die ungültig sind, weil sie nicht von der erforderlichen Zahl von Wahlberechtigten unterstützt oder nicht fristgerecht eingereicht worden sind oder nur Namen von nichtwählbaren Bewerberinnen und Bewerbern enthalten, gibt der Wahlvorstand unverzüglich nach Eingang unter Angabe der Gründe zurück.
(5) 1Der Wahlvorstand hat Bewerberinnen und Bewerber, die mit ihrer schriftlichen Zustimmung auf mehreren Wahlvorschlägen benannt sind, aufzufordern, innerhalb von drei Kalendertagen zu erklären, auf welchem Wahlvorschlag sie benannt bleiben wollen. 2Gibt die Bewerberin oder der Bewerber diese Erklärung nicht fristgerecht ab, wird sie oder er von sämtlichen Wahlvorschlägen gestrichen.
(6) 1Der Wahlvorstand hat vorschlagsberechtigte Gruppenangehörige, die mehrere Wahlvorschläge unterzeichnet haben, aufzufordern, innerhalb von drei Kalendertagen zu erklären, welche Unterschrift sie aufrechterhalten. 2Gibt die oder der Gruppenangehörige diese Erklärung nicht fristgerecht ab, zählt ihre oder seine Unterschrift auf keinem der Wahlvorschläge. 3Entsprechendes gilt für Wahlvorschläge der Gewerkschaften, die die Vorgaben des § 10 Absatz 2 Satz 2 nicht erfüllen.
(7) 1Wahlvorschläge, die
2. |
ohne die schriftliche Zustimmung der Bewerberinnen oder Bewerber eingereicht sind, |
hat der Wahlvorstand mit der Aufforderung zurückzugeben, die Mängel innerhalb von sechs Kalendertagen zu beseitigen. 2Werden die Mängel nicht fristgerecht beseitigt, sind diese Wahlvorschläge ungültig.