(1) 1Unverzüglich nach Ablauf der in § 6 Abs. 1 und 2 und § 10 Abs. 1 genannten Fristen, spätestens jedoch fünf Kalendertage vor Beginn der Stimmabgabe, gibt der Wahlvorstand die als gültig anerkannten Wahlvorschläge durch Aushang bis zum Abschluss der Stimmabgabe an den gleichen Stellen wie das Wahlausschreiben bekannt. 2Die Stimmzettel sollen in diesem Zeitpunkt vorliegen.

 

(2) Die Namen der die Wahlvorschläge Unterstützenden werden nicht bekannt gegeben.

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