(1) 1Die örtlichen Wahlvorstände zählen die auf die einzelnen Vorschlagslisten oder, wenn Mehrheitswahl stattgefunden hat, die auf die einzelnen Bewerber entfallenen Stimmen. 2Sie fertigen eine Wahlniederschrift gemäß § 19.

 

(2) 1Die Niederschrift ist unverzüglich nach Feststellung des Wahlergebnisses dem Gesamtwahlvorstand gegen Empfangsschein zu übersenden. 2Die bei der Dienststelle entstandenen Unterlagen für die Wahl des Gesamtpersonalrates (§ 22) werden zusammen mit einer Abschrift der Niederschrift vom Personalrat aufbewahrt.

 

(3) Der Gesamtwahlvorstand zählt unverzüglich die auf jede Vorschlagsliste oder, wenn Mehrheitswahl stattgefunden hat, die auf jeden einzelnen Bewerber entfallenen Stimmen zusammen und stellt das Ergebnis der Wahl fest.

 

(4) 1Sobald die Namen der als Mitglieder des Gesamtpersonalrates gewählten Bewerber feststehen, teilt sie der Gesamtwahlvorstand den örtlichen Wahlvorständen mit. 2Die örtlichen Wahlvorstände geben sie durch zweiwöchigen Aushang in der gleichen Weise wie das Wahlausschreiben bekannt.

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