(1) Der Gesamtwahlvorstand erlässt das Wahlausschreiben.
(2) 1Der örtliche Wahlvorstand gibt das Wahlausschreiben in der Dienststelle nach § 2 bekannt und erhält einen Aushang in gut lesbarem Zustand. 2Wahlberechtigten, die zum Zeitpunkt des Erlasses des Wahlausschreibens beurlaubt, abgeordnet oder arbeitsunfähig erkrankt sind oder sich in Elternzeit oder Mutterschutz befinden, hat die Dienststelle eine Kopie des Wahlausschreibens nach dessen Zurverfügungstellung durch den örtlichen Wahlvorstand an deren bekannte ständige Wohnadresse zu senden. 3Sofern eine aktuelle private E-Mail-Adresse bekannt ist, können die Unterlagen stattdessen auch an diese elektronische Adresse versandt werden.
(3) Das Wahlausschreiben muss enthalten
1. |
den Ort und den Tag seines Erlasses, |
2. |
die Zahl der zu wählenden Mitglieder des Gesamtpersonalrates getrennt nach Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern sowie Beamtinnen und Beamten, |
3. |
Angaben darüber, ob die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Beamtinnen und Beamten ihre Vertreterinnen und Vertreter in getrennten Wahlgängen wählen (Gruppenwahl) oder vor Erlass des Wahlausschreibens gemeinsame Wahl beschlossen worden ist, |
4. |
den Hinweis, dass nur Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Beamtinnen und Beamte, die in dem Wählerverzeichnis eingetragen sind, wählen können, |
5. |
die Mindestzahl von Wahlberechtigten, von denen ein Wahlvorschlag unterzeichnet sein muss, und den Hinweis, dass jede Arbeitnehmerin und jeder Arbeitnehmer sowie jede Beamtin und jeder Beamte nur auf einem Wahlvorschlag benannt werden kann, |
6. |
den Hinweis, dass der Wahlvorschlag einer in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaft nach § 16 Absatz 6 Satz 1 des Personalvertretungsgesetzes von zwei Beauftragten unterzeichnet sein muss, |
7. |
den Hinweis auf die Anforderungen, die ein Wahlvorschlag nach § 9 erfüllen muss, |
8. |
die Aufforderung, Wahlvorschläge innerhalb von achtzehn Kalendertagen nach dem Erlass des Wahlausschreibens beim Gesamtwahlvorstand einzureichen, wobei der letzte Tag der Einreichungsfrist anzugeben ist und zusätzlich noch eine Uhrzeit angegeben werden kann, |
9. |
den Hinweis, dass nur fristgerecht eingereichte Wahlvorschläge berücksichtigt werden und nur gewählt werden kann, wer in einem solchen Wahlvorschlag aufgenommen ist, |
10. |
den Ort, an dem Einsprüche, Wahlvorschläge und sonstige Erklärungen gegenüber dem Gesamtwahlvorstand abzugeben sind, und eine entsprechende Postadresse, |
11. |
sofern der Wahlvorstand es im Rahmen des § 3 Absatz 2 zulässt, dass ihm gegenüber abzugebende Erklärungen in Textform übersandt werden können, einen Hinweis hierauf und die Angabe, welche Textformen er entgegennimmt und wohin die Erklärungen zu senden sind, |
12. |
den Ort und die Zeit der öffentlichen Sitzung zur Feststellung des Wahlergebnisses. |
(4) Der örtliche Wahlvorstand ergänzt das Wahlausschreiben durch die folgenden Angaben:
1. |
die Angabe, wo und wann in das für die örtliche Dienststelle aufgestellte Wählerverzeichnis und diese Wahlordnung Einsicht genommen werden kann, |
2. |
den Hinweis, dass Einsprüche gegen das Wählerverzeichnis nur vor Ablauf von drei Wochen seit dem Erlass des Wahlausschreibens schriftlich beim örtlichen Wahlvorstand eingelegt werden können, und den letzten Tag der Einspruchsfrist, |
3. |
den Ort, an dem Einsprüche gegen Wählerverzeichnisse gegenüber dem örtlichen Wahlvorstand abzugeben sind, und eine entsprechende Postadresse, |
4. |
sofern der Wahlvorstand es im Rahmen des § 3 Absatz 2 zulässt, dass ihm gegenüber abzugebende Erklärungen in Textform übersandt werden können, einen Hinweis hierauf und die Angabe, welche Textformen er entgegennimmt und wohin die Erklärungen zu senden sind, |
5. |
den Ort, an dem die Wahlvorschläge bekannt gegeben werden, |
6. |
den Ort und die Zeit der Stimmabgabe, |
7. |
einen Hinweis auf die Möglichkeit der schriftlichen Stimmabgabe, |
8. |
den Ort und die Zeit der Öffnung der schriftlich abgegebenen Stimmen. |
(5) Erfolgt die Wahl als Neuwahl außerhalb des regelmäßigen Wahlzeitraums, sind Ort und Zeit der Stimmabgabe vom örtlichen Wahlvorstand in Absprache mit dem Gesamtwahlvorstand festzulegen.
(6) Der örtliche Wahlvorstand vermerkt auf dem Wahlausschreiben den ersten und letzten Tag des Aushanges.
(7) Offenbare Unrichtigkeiten des Wahlausschreibens können vom Gesamtwahlvorstand jederzeit berichtigt werden.
(8) Mit Erlass des Wahlausschreibens ist die Wahl eingeleitet.