(1) 1Nach Ablauf der in § 5 Satz 1 bestimmten Frist und spätestens sieben Wochen vor dem letzten Tage der Stimmabgabe erlässt der Wahlvorstand ein Wahlausschreiben. 2Es ist von der oder dem Vorsitzenden und mindestens einem weiteren stimmberechtigten Mitglied des Wahlvorstandes zu unterschreiben. 3Soweit die Wahl in Gruppen stattfindet, soll das zweite unterschreibende Wahlvorstandsmitglied der jeweils anderen Gruppe angehören. 4Auf dem Wahlausschreiben sind sämtliche Mitglieder des Wahlvorstandes aufzuführen.
(2) Das Wahlausschreiben muss enthalten
1. |
den Ort und den Tag seines Erlasses, |
2. |
die Zahl der zu wählenden Mitglieder des Personalrates getrennt nach Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern sowie Beamtinnen und Beamten, |
3. |
Angaben darüber, ob die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Beamtinnen und Beamten ihre Vertreterinnen und Vertreter in getrennten Wahlgängen wählen (Gruppenwahl) oder vor Erlass des Wahlausschreibens gemeinsame Wahl beschlossen worden ist, |
4. |
die Angabe, wo und wann in das Wählerverzeichnis und diese Wahlordnung Einsicht genommen werden kann, |
5. |
den Hinweis, dass nur Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Beamtinnen und Beamte, die in dem Wählerverzeichnis eingetragen sind, wählen oder gewählt werden können, |
6. |
den Hinweis, dass Einsprüche gegen das Wählerverzeichnis nur vor Ablauf von drei Wochen seit dem Erlass des Wahlausschreibens schriftlich beim Wahlvorstand eingelegt werden können, und den letzten Tag der Einspruchsfrist, |
7. |
die Mindestzahl von Wahlberechtigten, von denen ein Wahlvorschlag unterzeichnet sein muss, und den Hinweis, dass jede Arbeitnehmerin und jeder Arbeitnehmer sowie jede Beamtin und jeder Beamte für die Wahl des Personalrates nur auf einem Wahlvorschlag benannt werden kann, |
8. |
den Hinweis, dass der Wahlvorschlag einer in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaft nach § 16 Absatz 6 Satz 1 des Personalvertretungsgesetzes von zwei Beauftragten unterzeichnet sein muss, |
9. |
den Hinweis auf die Anforderungen, die ein Wahlvorschlag nach § 9 erfüllen muss, |
10. |
die Aufforderung, Wahlvorschläge innerhalb von achtzehn Kalendertagen nach dem Erlass des Wahlausschreibens beim Wahlvorstand einzureichen, wobei der letzte Tag der Einreichungsfrist anzugeben ist und zusätzlich noch eine Uhrzeit angegeben werden kann, |
11. |
den Hinweis, dass nur fristgerecht eingereichte Wahlvorschläge berücksichtigt werden und nur gewählt werden kann, wer in einem solchen Wahlvorschlag aufgenommen ist, |
12. |
den Ort, an dem Einsprüche, Wahlvorschläge und sonstige Erklärungen gegenüber dem Wahlvorstand abzugeben sind, und eine entsprechende Postadresse, |
13. |
sofern der Wahlvorstand es im Rahmen des § 3 Absatz 2 zulässt, dass ihm gegenüber abzugebende Erklärungen in Textform übersandt werden können, einen Hinweis hierauf und die Angabe, welche Textformen er entgegennimmt und wohin die Erklärungen zu senden sind, |
14. |
den Ort, an dem die Wahlvorschläge bekannt gegeben werden, |
15. |
den Ort und die Zeit der Stimmabgabe, |
16. |
einen Hinweis auf die Möglichkeit der schriftlichen Stimmabgabe, |
17. |
den Ort und die Zeit der Öffnung der schriftlich abgegebenen Stimmen, |
18. |
den Ort und die Zeit der öffentlichen Sitzung zur Feststellung des Wahlergebnisses. |
(3) 1Der Wahlvorstand hat das Wahlausschreiben vom Tage des Erlasses bis zum Abschluss der Stimmabgabe nach § 2 bekanntzumachen und einen Aushang des Wahlausschreibens in gut lesbarem Zustand zu erhalten sowie einen Abdruck der Wahlordnung an einer geeigneten Stelle zur Einsicht auszulegen. 2Wahlberechtigten, die zum Zeitpunkt des Erlasses des Wahlausschreibens beurlaubt, abgeordnet oder arbeitsunfähig erkrankt sind oder sich in Elternzeit oder Mutterschutz befinden, hat die Dienststelle eine Kopie des Wahlausschreibens nach dessen Zurverfügungstellung durch den Wahlvorstand an deren bekannte ständige Wohnadresse zu senden. 3Sofern eine aktuelle private E-Mailadresse bekannt ist, können die Unterlagen stattdessen auch an diese elektronische Adresse versandt werden.
(4) Offenbare Unrichtigkeiten des Wahlausschreibens können vom Wahlvorstand jederzeit berichtigt werden.
(5) Mit Erlass des Wahlausschreibens ist die Wahl eingeleitet.