(1) 1Für die Wahl des Hauptpersonalrates gelten § 30 Abs. 1 und die §§ 31 bis 38 entsprechend, soweit sich aus den §§ 40 und 41 nichts anderes ergibt. 2Für die Wahl der Haupt-Jugend- und Auszubildendenvertretung gelten § 30 Abs. 2 und die §§ 40 und 41.

 

(2) Findet die Wahl des Hauptpersonalrates gleichzeitig mit der Wahl von Gesamtpersonalräten statt, so gilt die vom Hauptwahlvorstand im Wahlausschreiben nach den §§ 30 Abs. 1 und 39 Abs. 1 Satz 1 festzusetzende Zeit der Stimmabgabe auch für die Stimmabgabe zur Wahl der Gesamtpersonalräte.

 

(3) Findet die Wahl der Haupt-Jugend- und Auszubildendenvertretung gleichzeitig mit der Wahl von Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretungen statt, so gilt Absatz 2 entsprechend.

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