(1) 1Zur Wahl des Personalrates können die wahlberechtigten Dienstkräfte und die in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften schriftlich oder in einer Personalversammlung oder in einer Gruppenversammlung Wahlvorschläge machen. 2In der Versammlung hat der Versammlungsleiter festzustellen, wie viele der anwesenden Wahlberechtigten die Wahlvorschläge unterstützen. 3Die Wahlvorschläge, die Zahl der sie unterstützenden Wahlberechtigten und den Namen mindestens eines Unterstützenden hat der Versammlungsleiter zu Protokoll zu nehmen und innerhalb von achtzehn Kalendertagen nach Erlass des Wahlausschreibens dem Wahlvorstand schriftlich zu melden. 4Hierbei ist die Reihenfolge anzugeben, in der die Vorschläge in der Versammlung abgegeben worden sind.

 

(2) Schriftliche Wahlvorschläge sind ebenfalls innerhalb von achtzehn Kalendertagen nach dem Erlass des Wahlausschreibens einzureichen.

 

(3) Bei Gruppenwahl sind für die einzelnen Gruppen getrennte Wahlvorschläge zu machen.

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