(1) Jeder Wahlvorschlag soll mindestens doppelt so viele Bewerberinnen oder Bewerber enthalten wie
1. |
bei Gruppenwahl Gruppenvertreter, |
2. |
bei gemeinsamer Wahl Personalratsmitglieder zu wählen sind. |
(2) 1Die Namen der einzelnen Bewerberinnen und Bewerber sind auf dem Wahlvorschlag untereinander aufzuführen und mit fortlaufenden Nummern zu versehen. 2Außer dem Familiennamen sind der Vorname, das Geburtsdatum, die Amts- oder Berufsbezeichnung und die Gruppenzugehörigkeit anzugeben. 3Sofern eine dienstliche E-Mail-Adresse vorhanden ist, ist diese ebenfalls anzugeben. 4Die schriftliche Zustimmung der einzelnen Bewerberinnen und Bewerber zur Aufnahme in den Wahlvorschlag ist beizufügen.
(3) 1Jeder Wahlvorschlag muss
1. |
bei Gruppenwahl von mindestens einem Zwanzigstel der wahlberechtigten Gruppenangehörigen, jedoch mindestens von drei wahlberechtigten Gruppenangehörigen, |
2. |
bei gemeinsamer Wahl von mindestens einem Zwanzigstel der wahlberechtigten Dienstkräfte, jedoch mindestens von drei wahlberechtigten Dienstkräften |
unterstützt sein. 2Bruchteile eines Zwanzigstels werden auf ein volles Zwanzigstel aufgerundet. 3In jedem Fall genügen bei Gruppenwahl die Unterstützung von 100 wahlberechtigten Gruppenangehörigen und bei gemeinsamer Wahl die Unterstützung von 100 wahlberechtigten Dienstkräften. 4Außerhalb von Personalversammlungen erstellte Wahlvorschläge sind durch die Unterstützende oder den Unterstützenden mit Vor- und Nachnamen zu unterzeichnen. 5Macht eine in der Dienststelle vertretene Gewerkschaft einen Wahlvorschlag, muss dieser von zwei in der Dienststelle beschäftigten Beauftragten, die einer der in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften angehören, unterzeichnet sein. 6Hat der Wahlvorstand Zweifel, ob eine Beauftragung durch eine in der Dienststelle vertretene Gewerkschaft tatsächlich vorliegt, kann er verlangen, dass die Gewerkschaft den Auftrag bestätigt; dies soll schriftlich erfolgen. 7Entsprechendes gilt bei Zweifeln, ob eine Beauftragte oder ein Beauftragter einer in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaft als Mitglied angehört.
(4) 1Aus dem Wahlvorschlag soll zu ersehen sein, welcher der Unterstützenden zur Vertretung des Vorschlages gegenüber dem Wahlvorstand und zur Entgegennahme von Erklärungen und Entscheidungen des Wahlvorstandes berechtigt ist. 2Fehlt eine Angabe hierüber, gilt diejenige oder derjenige Unterstützende als berechtigt, die oder der an erster Stelle steht oder im Falle des § 8 Absatz 1 Satz 3 als einzige Person benannt ist. 3In den Fällen des Absatzes 3 Satz 4 kann die Gewerkschaft eine der von ihr beauftragten vorschlagsberechtigten Personen oder ein anderes in der Dienststelle beschäftigtes Mitglied der Gewerkschaft als Listenvertreterin oder Listenvertreter benennen.
(5) Der Wahlvorschlag kann mit einem Kennwort versehen werden