(1) Jeder Wahlvorschlag soll mindestens doppelt so viele Bewerber enthalten wie
1. |
bei Gruppenwahl Gruppenvertreter, |
2. |
bei gemeinsamer Wahl Personalratsmitglieder |
zu wählen sind.
(2) 1Die Namen der einzelnen Bewerber sind auf dem Wahlvorschlag untereinander aufzuführen und mit fortlaufenden Nummern zu versehen. 2Außer dem Familiennamen sind der Vorname, das Geburtsdatum, die Amts- oder Berufsbezeichnung und die Gruppenzugehörigkeit anzugeben.
(3) 1Jeder Wahlvorschlag muss
1. |
bei Gruppenwahl von mindestens einem Zwanzigstel der wahlberechtigten Gruppenangehörigen, jedoch mindestens von drei wahlberechtigten Gruppenangehörigen, |
2. |
bei gemeinsamer Wahl von mindestens einem Zwanzigstel der wahlberechtigten Dienstkräfte, jedoch mindestens von drei wahlberechtigten Dienstkräften |
unterstützt sein. 2Bruchteile eines Zwanzigstels werden auf ein volles Zwanzigstel aufgerundet. 3In jedem Fall genügen bei Gruppenwahl die Unterstützung von 50 wahlberechtigten Gruppenangehörigen, bei gemeinsamer Wahl die Unterstützung von 50 wahlberechtigten Dienstkräften. 4Macht eine in der Dienststelle vertretene Gewerkschaft einen Wahlvorschlag, so muss dieser von zwei in der Dienststelle beschäftigten Beauftragten, die einer der in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften angehören, unterzeichnet sein. 5Hat der Wahlvorstand Zweifel, ob eine Beauftragung durch eine in der Dienststelle vertretene Gewerkschaft tatsächlich vorliegt, kann er verlangen, dass die Gewerkschaft den Auftrag bestätigt; dies soll schriftlich erfolgen. 6Entsprechendes gilt bei Zweifeln, ob ein Beauftragter einer in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaft als Mitglied angehört.
(4) 1Aus dem Wahlvorschlag soll zu ersehen sein, welcher der Unterstützenden zur Vertretung des Vorschlages gegenüber dem Wahlvorstand und zur Entgegennahme von Erklärungen und Entscheidungen des Wahlvorstandes berechtigt ist. 2Fehlt eine Angabe hierüber, gilt der Unterstützende als berechtigt, der an erster Stelle steht oder (im Falle des § 6 Abs. 1 Satz 2 und 3) als Einziger benannt ist. 3In den Fällen des Absatzes 3 Satz 4 kann die Gewerkschaft einen der von ihr beauftragten Vorschlagsberechtigten oder einen anderen in der Dienststelle Beschäftigten, der Mitglied der Gewerkschaft ist, als Listenvertreter benennen.
(5) Der Wahlvorschlag kann mit einem Kennwort versehen werden.