(1) 1Der Wahlvorstand vermerkt auf den Wahlvorschlägen den Tag und die Uhrzeit des Einganges. 2Im Fall des Absatzes 6 ist auch der Zeitpunkt des Einganges des berichtigten Wahlvorschlages zu vermerken.

 

(2) 1Der Wahlvorstand prüft, ob die auf den Wahlvorschlägen benannten Bewerber nach § 12 PersVG wählbar sind und streicht die Namen der Bewerber, deren Nichtwählbarkeit festgestellt wird. 2Der Wahlvorstand hat die betroffenen Bewerber und den zur Vertretung des Wahlvorschlages Berechtigten (§ 10 Abs. 4) hiervon unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen.

 

(3) 1Wahlvorschläge, die ungültig sind, weil sie bei der Einreichung nicht die erforderliche Anzahl von Unterschriften aufweisen oder weil sie nicht fristgerecht eingereicht worden sind, gibt der Wahlvorstand unverzüglich nach Eingang unter Angabe der Gründe zurück. 2Dasselbe gilt für Wahlvorschläge einer Gewerkschaft, die nicht von dem Beauftragten der Gewerkschaft unterzeichnet sind.

 

(4) 1Der Wahlvorstand hat Bewerber, die mit ihrer schriftlichen Zustimmung auf mehreren Wahlvorschlägen benannt sind, aufzufordern, innerhalb von drei Arbeitstagen zu erklären, auf welchem Wahlvorschlag sie benannt bleiben wollen. 2Wird eine solche Erklärung nicht fristgerecht abgegeben, so wird der Bewerber von sämtlichen Wahlvorschlägen gestrichen.

 

(5) 1Der Wahlvorstand hat wahlberechtigte Beschäftigte, die mehrere Wahlvorschläge unterzeichnet haben, aufzufordern, innerhalb von drei Arbeitstagen zu erklären, welche Unterschrift sie aufrechterhalten. 2Wird diese Erklärung nicht fristgerecht abgegeben, zählt die Unterschrift nur auf dem zuerst eingegangenen Wahlvorschlag; auf den übrigen Wahlvorschlägen wird sie gestrichen. 3Bei gleichzeitigem Eingang entscheidet das Los, auf welchem Wahlvorschlag die Unterschrift zählt.

 

(6) 1Wahlvorschläge, die

 

1.

den Erfordernissen des § 10 Abs. 2 nicht entsprechen,

 

2.

ohne die schriftliche Zustimmung der Bewerber eingereicht sind oder

 

3.

infolge von Streichungen nach Absatz 5 nicht mehr die erforderliche Anzahl von Unterschriften aufweisen,

hat der Wahlvorstand mit der Aufforderung zurückzugeben, die Mängel innerhalb einer Frist von drei Arbeitstagen zu beseitigen. 2Werden die Mängel nicht fristgerecht beseitigt, sind diese Wahlvorschläge ungültig.

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