(1) 1Der Hauptwahlvorstand kann die bei den Mittelbehörden bestehenden oder auf sein Ersuchen bestellten örtlichen Wahlvorstände beauftragen,

 

1.

die von den örtlichen Wahlvorständen im Bereich der Mittelbehörde (§ 46 Abs. 1 Halbsatz 1 PersVG) festzustellende Anzahl der in der Regel beschäftigten Wahlberechtigten und deren Verteilung auf die Gruppen zusammenzustellen,

 

2.

die bei den Dienststellen im Bereich der Mittelbehörde festgestellten Wahlergebnisse zusammenzustellen und

 

3.

Bekanntmachungen des Hauptwahlvorstandes an die übrigen örtlichen Wahlvorstände im Bereich der Mittelbehörde weiterzuleiten.

2Die Wahlvorstände bei den Mittelbehörden unterrichten in diesen Fällen die übrigen örtlichen Wahlvorstände im Bereich der Mittelbehörde darüber, daß die in Satz 1 Nr. 1 und 2 genannten Angaben an sie zu senden sind.

 

(2) Die Wahlvorstände bei den Mittelbehörden fertigen über die Zusammenstellung der Wahlergebnisse (Absatz 1 Satz 1 Nr. 2) eine Niederschrift.

 

(3) Die Wahlvorstände bei den Mittelbehörden haben dem Hauptwahlvorstand die in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 genannten Zusammenstellungen und die Niederschrift über die Zusammenstellung der Wahlergebnisse (Absatz 2) unverzüglich mit Einschreiben zu übersenden oder gegen Empfangsbekenntnis auszuhändigen.

Dieser Inhalt ist unter anderem im TVöD Office Professional enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge