(1) 1Ist nach Ablauf der in § 7 Abs. 2 und § 10 Abs. 4 genannten Frist kein gültiger Wahlvorschlag oder bei Gruppenwahl nicht für jede Gruppe mindestens ein gültiger Wahlvorschlag eingegangen, so gibt der Wahlvorstand dies sofort [Bis 17.12.2020: durch Aushang an den gleichen Stellen, an denen das Wahlausschreiben ausgehängt ist,] [1] bekannt. 2Gleichzeitig fordert er zur Einreichung von Wahlvorschlägen innerhalb einer Nachfrist von sechs Kalendertagen auf.

 

(2) In der Bekanntmachung ist für den Fall des Ausbleibens von gültigen Wahlvorschlägen nach Absatz 1 darauf hinzuweisen, dass

 

a)

der Personalrat nicht gewählt werden kann,

 

b)

bei Gruppenwahl die betroffene Gruppe keine Vertreter in den Personalrat wählen kann und die ihr zustehenden Sitze der anderen Gruppe zufallen.

 

(3) 1Gehen auch innerhalb der Nachfrist gültige Wahlvorschläge nicht ein, so gibt der Wahlvorstand sofort bekannt, dass die Wahl nicht stattfinden kann und das Amt des Wahlvorstands erloschen ist. 2Bei Gruppenwahl gibt er sofort bekannt, für welche Gruppe keine Vertreter gewählt werden können und dass alle Sitze der anderen Gruppe zufallen.

[1] Gestrichen durch Verordnung zur Änderung der Wahlordnungzum Saarländischen Personalvertretungsgesetz. Anzuwenden bis 17.12.2020.

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