1Der Wahlvorstand fertigt über jede Sitzung, in der über Einsprüche gegen das Wählerverzeichnis (§ 3), über die Ermittlung der Zahl der zu wählenden Personalratsmitglieder und die Verteilung der Personalratssitze auf die Gruppen (§ 5), über die Zulassung von Wahlvorschlägen (§ 10) und über die Gewährung von Nachfristen (§ 11) entschieden wird, eine Niederschrift. 2Sie ist von allen Mitgliedern des Wahlvorstands zu unterzeichnen. 3Der Dienststelle und jeder in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaft, soweit sie an der Sitzung des Wahlvorstands teilgenommen hat, ist eine Abschrift der Niederschrift zu übersenden.

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