(1) Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist.

 

(2) 1Das Wahlrecht wird durch Abgabe eines Stimmzettels in einem Wahlumschlag ausgeübt. 2Bei Gruppenwahl müssen die Stimmzettel für jede Gruppe, bei gemeinsamer Wahl alle Stimmzettel dieselbe Größe, Farbe, Beschaffenheit und Beschriftung haben. 3Dasselbe gilt für die Wahlumschläge.

 

(3) 1Ist nach den Grundsätzen der Verhältniswahl zu wählen (§ 25 Abs. 1), so kann die Stimme nur für den gesamten Wahlvorschlag (Vorschlagsliste) abgegeben werden. 2Ist nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl zu wählen (§ 28 Abs. 1, § 30 Abs. 1), so wird die Stimme für die zu wählenden einzelnen Bewerber abgegeben.

 

(4) Ungültig sind Stimmzettel,

 

a)

die nicht in einem Wahlumschlag abgegeben sind,

 

b)

die nicht den Erfordernissen des Absatzes 2 Satz 2 entsprechen,

 

c)

aus denen sich der Wille des Wählers nicht zweifelsfrei ergibt,

 

d)

die ein besonderes Merkmal, einen Zusatz oder einen Vorbehalt enthalten.

 

(5) Mehrere im gleichen Umschlag enthaltene Stimmzettel werden als eine Stimme gezählt, wenn sie gleich lauten, oder wenn nur einer von ihnen eine gültige Kennzeichnung enthält oder wenn mehrere die gleiche gültige Kennzeichnung und die übrigen keine Kennzeichnung enthalten; ist jedoch nur ein Stimmzettel darunter, der nach Absatz 4 ungültig ist, so sind alle Stimmzettel ungültig.

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