(1) 1Die örtlichen Wahlvorstände zählen die auf die einzelnen Vorschlagslisten oder, wenn Mehrheitswahl stattgefunden hat, die auf die einzelnen Bewerber entfallenen Stimmen. 2Sie fertigen eine Wahlniederschrift gemäß § 21.

 

(2) 1Die Niederschrift ist unverzüglich nach Feststellung des Wahlergebnisses dem Hauptwahlvorstand eingeschrieben zu übersenden. 2Die bei der Dienststelle entstandenen Unterlagen für die Wahl des Hauptpersonalrats (§ 24) werden zusammen mit einer Abschrift der Niederschrift vom Personalrat aufbewahrt.

 

(3) 1Der Hauptwahlvorstand zählt unverzüglich die auf jede Vorschlagsliste oder, wenn Mehrheitswahl stattgefunden hat, die auf jeden einzelnen Bewerber entfallenen Stimmen zusammen und stellt das Ergebnis der Wahl fest. 2Den Leitern der Dienststellen und jeder der in den Dienststellen vertretenen Gewerkschaften ist eine Abschrift des Wahlergebnisses zuzuleiten.

 

(4) 1Sobald die Namen der als Mitglieder des Hauptpersonalrats gewählten Bewerber feststehen, teilt sie der Hauptwahlvorstand den örtlichen Wahlvorständen mit. 2Die örtlichen Wahlvorstände geben sie [Bis 17.12.2020: durch zweiwöchigen Aushang] [1] in der gleichen Weise wie das Wahlausschreiben für die Dauer von zwei Wochen[2] bekannt.

[1] Gestrichen durch Verordnung zur Änderung der Wahlordnungzum Saarländischen Personalvertretungsgesetz. Anzuwenden bis 17.12.2020.
[2] Eingefügt durch Verordnung zur Änderung der Wahlordnungzum Saarländischen Personalvertretungsgesetz. Anzuwenden ab 18.12.2020.

Dieser Inhalt ist unter anderem im TVöD Office Professional enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge