(1) 1Für die Wahl der Jugend- und Auszubildendenstufenvertretungen nach § 64 ThürPersVG (Bezirks-Jugend- und Auszubildendenvertretung, Haupt-Jugend- und Auszubildendenvertretung) gelten die §§ 32 bis 40, 42, 43 und 45 entsprechend. 2Für in § 57 ThürPersVG genannte Beschäftigte in nachgeordneten Dienststellen mit in der Regel weniger als fünf solchen Beschäftigten führt der Bezirks- oder Hauptwahlvorstand die Wahl der Jugend- und Auszubildendenstufenvertretungen durch, in den genannten nachgeordneten Dienststellen werden keine Wahlvorstände bestellt; der Bezirks- oder Hauptwahlvorstand kann die schriftliche Stimmabgabe anordnen. 3In diesem Fall hat der Bezirks- oder Hauptwahlvorstand den wahlberechtigten in § 57 ThürPersVG genannten Beschäftigten die in § 17 Abs. 1 bezeichneten Unterlagen zu übersenden.

 

(2) Für die Wahl der Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung nach § 65 ThürPersVG gelten Absatz 1 und § 45 entsprechend.

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