Tarifverträge sind das Ergebnis der grundrechtlich gesicherten Tarifautonomie (Art. 9 Abs. 3 GG). Diese beinhaltet die Befugnis der Tarifvertragsparteien, die Arbeitsbedingungen mit zwingender Wirkung für ihre Mitglieder zu vereinbaren. Die Regelungen der Tarifverträge können daher auch den verbandsgebundenen Arbeitgeber bei der Ausübung seines Weisungsrechts beschränken, aber auch erweitern. Überwiegend werden in den Tarifverträgen die Hauptleistungspflichten, wie etwa die Arbeitszeit und das Entgelt, festgelegt. Darüber hinaus findet man auch Bestimmungen zur Arbeitszeitgestaltung, zur ärztlichen Untersuchung oder zur Arbeitsunfähigkeit.
Haben die Tarifvertragsparteien in einer Entgeltordnung Tätigkeitsmerkmale nach allgemeinen Kriterien zu einer Gruppe zusammengefasst, die ein einheitliches Entgelt vorsieht, kann der Arbeitgeber dem Beschäftigten auch nur solche Tätigkeiten dauerhaft zuweisen, die in der jeweiligen Gruppe enthalten sind. Daher können dem Beschäftigten die Tätigkeit im Rahmen des Direktionsrechts nach § 106 GewO zugewiesen werden, wenn es sich um Tätigkeiten handelt, die nach der gleichen Entgeltgruppe zu vergüten sind.
Die rein deklaratorische Benennung einer Entgeltgruppe hat dabei keine Auswirkungen auf das Weisungsrecht. Aufgrund der Tarifautomatik (§ 12 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 TVöD/TV-L) sind die Beschäftigten in der Entgeltgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht.
Maßgeblich ist dabei die originäre Entgeltgruppe und nicht die über einen Aufstieg erreichte. Die Übertragung einer Tätigkeit, die einer geringeren Entgeltgruppe entspricht, ist auch dann unzulässig, wenn der Arbeitgeber das vertraglich vereinbarte Entgelt (weiter)zahlt. Die Zuweisung von Tätigkeiten einer niedrigeren Entgeltgruppe ist nur dann von dem Direktionsrecht des Arbeitgebers gedeckt, wenn der Beschäftigte die höhere Entgeltgruppe bei gleichbleibenden Qualifikationsmerkmalen nur aufgrund eines Bewährungsaufstiegs erzielt hat und die neu zugewiesene Tätigkeit weiterhin den Qualifikationsmerkmalen der unteren Entgeltgruppe entspricht.
Der Beschäftigte war im Team "Grundstücksentwässerung" tätig mit einer Vergütung nach Vergütungsgruppe IVb (jetzt Entgeltgruppe 9 TVöD). Zum 1.6.1999 erfolgte im Wege des Bewährungsaufstiegs seine Vergütung nach Vergütungsgruppe IVa BAT (jetzt Entgeltgruppe 10 TVöD). Mit Wirkung zum 1.9.2009 wurde er aus dem Team "Grundstücksentwässerung" herausgenommen und ihm ab diesem Datum die Sachbearbeitung "Qualitätsüberwachung" übertragen. Die dort zu verrichtenden Tätigkeiten sind in Entgeltgruppe 9 einzugruppieren.
Durch die Entgeltordnung haben die Tarifvertragsparteien die Wertigkeit der jeweiligen Tätigkeit standardisiert. Diese standardisierte Bewertung ist der Maßstab für die Vergleichbarkeit von Tätigkeiten, selbst dann, wenn mit den unterschiedlichen Tätigkeiten auch unterschiedliche Verantwortlichkeiten und Belastungen (z. B. eine Leitungsfunktion) verbunden sind. Das Weisungsrecht beschränkt sich auf die durch die Entgeltordnung als vergleichbar festgelegten Tätigkeiten. Der Rahmen der Weisungsbefugnis hat sich durch den TVöD erhöht. In den einzelnen Entgeltgruppen sind teilweise unterschiedliche Vergütungsgruppen zusammengefasst, die früher eine geschlossene Gruppe an Tätigkeiten gebildet haben. Aufgrund der Überleitung ist nun die Gesamtheit der Vergütungsgruppen in einer Entgeltgruppe der Maßstab (siehe Eingruppierung).
Dies gilt auch, wenn nach dem alten Recht ein Bewährungsaufstieg möglich gewesen wäre.
Beispiel
Einem Beschäftigten, der tarifgerecht nach altem Recht in der Entgeltgruppe Vergütungsgruppe III ohne Aufstieg eingruppiert ist, können auch Tätigkeiten der alten Entgeltgruppe Vergütungsgruppe IVA mit Aufstieg nach III übertragen werden, da beide in der Entgeltgruppe 11 (VKA) zusammengefasst sind.
In diesem Zusammenhang stellt sich jedoch die Frage, ob unterschiedliche Entgeltverläufe in den Entgeltgruppen eine übergreifende und entgeltwirksame Zuweisung rechtfertigen können.
Dem Beschäftigten, der in der "regulären" Entgeltgruppe 9 eingruppiert ist, sollen Tätigkeiten der sog. "kleinen" Entgeltgruppe 9 zugewiesen werden. Die "kleine" Entgeltgruppe 9 zeichnet sich dadurch aus, dass sie einen abweichenden Stufenverlauf aufweist.
Für die Frage der rechtlichen Einordnung kommt es darauf an, ob es sich dabei um eine "echte" Wertigkeitsstufe im Sinne einer (Zwischen-)Entgeltgruppe handelt oder nur um eine Entgeltdifferenzierung im Sinne z. B. einer Entgeltgruppenzulage nach Vergütungsgruppenzulage aus dem BAT i. V. m. TVöD handelt. Ähnlich ist die Situation, wenn ein Beschäftigter von einer Aufstiegsfallgruppe zu einer Nicht-Aufstiegsfallgruppe versetzt werden soll. In letzteren Fällen geht die Rechtsprechung einheitlich davon aus, dass allein ein Mehrentgelt keine unterschiedliche Wertigkeit der Tätigkeit darstellt und folgerichtig der Arbeitgeber inne...