Im einfachsten Fall wird der Führungskraft die Befugnis durch eine Einzelweisung übertragen, die Art und Inhalt umfasst. Eine bestimmte Form muss dabei nicht eingehalten werden.

 
Praxis-Beispiel

Im Jahr 2009 wurde dem Beschäftigten C die Leitung des Teams "Grünanlagenpflege" übertragen. In einem einfachen Anschreiben des Bürgermeisters wurde C mitgeteilt, dass er ab dem Tag gegenüber den dort Beschäftigten weisungsbefugt ist.

Die Übertragung könnte daher auch konkludent, also ohne ausdrückliche Erklärung, erfolgen. Die Bestellung kann bereits im Arbeitsvertrag oder auch nachträglich in einer zusätzlichen Erklärung enthalten sein. So kann das Weisungsrecht etwa durch Erklärung gegenüber dem Beschäftigten oder verwaltungsinterne Anweisungen wie etwa Dienstanweisungen, Verwaltungsverfügungen oder einem Geschäfts- bzw. Organisationsplan vermittelt werden.[1]

Grundsätzlich kann jeder Beschäftigte Führungskraft werden. Voraussetzung ist neben der subjektiven Befähigung nur die Übertragung des Weisungsrechts gegenüber einem anderen Beschäftigten.

Als weitere Form der Übertragung kann die Schaffung von entsprechenden Organisationsformen mit Einbindung des Beschäftigten gelten. Dazu zählt die Übertragung einer Aufgabe in der Hierarchie des Arbeitgebers etwa über eine Stellenbeschreibung, die auch Führungsaufgaben enthält. Mit Übertragung der Stelle sind dem Beschäftigten auch gleichzeitig die Aufgaben und damit auch die Weisungsbefugnis zugewachsen.

[1] BAG, Urteil v. 7.12.1983, 4 AZR 415/81; BAG, Urteil v. 16.4.2015, 6 AZR 242/14.

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