In einigen gesetzlich oder tarifvertraglich geregelten Fällen kann eine besondere Übertragung gefordert sein. Damit die entsprechenden Rechtsfolgen greifen können, muss die Übertragung diesen Anforderungen entsprechen.

So ist etwa i. S. d. § 13 Abs. 2 ArbSchG eine schriftliche Bevollmächtigung zwingend erforderlich.

Ist eine ausdrückliche Übertragung notwendig, so ist eine wirksame Weisungsbefugnis nur anzunehmen, wenn eine ausdrückliche schriftliche oder mündliche Erklärung des Arbeitgebers oder die eines vom Arbeitgeber bevollmächtigten Dritten[1] vorliegt. Es ist für die arbeitsvertragliche Wirkung ebenfalls erforderlich, dass diese Erklärung der ausdrücklichen Anordnung dem Angestellten nach § 130 BGB zugeht.[2]

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