(1) 1Weiterbildung dient der Verwirklichung des Rechts auf Bildung. 2Sie steht allen Menschen im Land offen.

 

(2) 1Weiterbildung soll durch bedarfsgerechte Angebote zur Chancengleichheit beitragen, die Vertiefung und Ergänzung vorhandener oder den Erwerb neuer Kenntnisse, Fähigkeiten und Qualifikationen ermöglichen, zur Orientierung und Lebenshilfe dienen, zu selbständigem, eigenverantwortlichem und kritischem Handeln im persönlichen, sozialen, politischen, kulturellen und beruflichen Leben befähigen. 2Dazu gehört auch die Fähigkeit zum verantwortlichen Umgang mit der Natur. 3Mit der Weiterbildung ist die Gleichstellung von Frau und Mann zu fördern.

 

(3) 1Weiterbildung umfaßt neben abschlußbezogenen Lehrgängen insbesondere Angebote der allgemeinen, beruflichen, kulturellen und politischen Bildung. 2Auf die integrative Vermittlung der jeweiligen Inhalte ist hinzuwirken.

 

(4) 1Für Lehrgänge und Prüfungen zum nachträglichen Erwerb von Schulabschlüssen an kommunalen Weiterbildungseinrichtungen sind die für Abendschulen geltenden Vorschriften anzuwenden. 2Die Weiterbildungseinrichtungen unterliegen mit diesen Bildungsangeboten der Schulaufsicht des staatlichen Schulamtes. 3Für Lehrgänge zum nachträglichen Erwerb von Schulabschlüssen an anerkannten Einrichtungen der Weiterbildung in freier Trägerschaft sind die für Ergänzungsschulen geltenden Vorschriften anzuwenden.

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