(1) Die Träger der anerkannten Einrichtungen der Weiterbildung, die keine parteinahen politischen Stiftungen sind, erhalten zusätzlich einen jährlichen pauschalierten Zuschuss zur Grundförderung, wenn mindestens 75 Prozent der Bildungsveranstaltungen auf Angebote der politischen Bildung entfallen (Einrichtungen der politischen Bildung).

 

(2) 1Dabei müssen mindestens 75 Prozent der förderfähigen Angebote der politischen Bildung folgende Kernfelder behandeln:

 

1.

Lebendige Demokratie - Partizipation - Medienkompetenz,

 

2.

Demographischer Wandel - Flexibilisierung der Lebensentwürfe - Modelle des zivilgesellschaftlichen Engagements,

 

3.

Schulisches Engagement - Lebenslanges Lernen - Bildungsberatung,

 

4.

Menschenrechte - Politische Kultur - Zeitgeschichte,

 

5.

Zuwanderung und Integration,

 

6.

Internationale Politik und europäischer Einigungsprozess,

 

7.

Globalisierung - Marktwirtschaft - Sozialpolitik oder

 

8.

Klimawandel und Entwicklung - lokale und globale Handlungsperspektiven.

2Die Themen "Gender Mainstreaming" und "Nachhaltigkeit" werden weiterhin als Querschnittsaufgaben betrachtet, die in alle relevanten Kernfelder einfließen können.

 

(3) Der pauschalierte Zuschuss wird auf Antrag in Höhe des Betrages der im Jahr 2021 von der Landeszentrale für politische Bildung bewilligten Basisförderung für Angebote der politischen Bildung gezahlt. 3§ 22 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. 4Für Angebote zu den Themen Flucht, Migration und gesellschaftliche Integration erhaltene Förderbeträge werden bei der Berechnung des pauschalierten Zuschusses nicht berücksichtigt.

 

(4) Nach Absatz 1 neu anerkannte Einrichtungen der politischen Bildung werden auf Antrag mit Beginn des dritten Haushaltsjahres jährlich mit 30 000 Euro gefördert.

 

(5) Das für politische Bildung zuständige Ministerium wird ermächtigt, nach Anhörung des für politische Bildung zuständigen Ausschusses des Landtags durch Rechtsverordnung die in Absatz 2 genannten Kernfelder thematisch gesellschaftlichen Notwendigkeiten anzupassen.

[1] § 16a eingefügt durch Gesetz zur Weiterentwicklung des Weiterbildungsgesetzes (WbG-Weiterentwicklungsgesetz). Anzuwenden ab 01.01.2022.

Dieser Inhalt ist unter anderem im TVöD Office Professional enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge