BAG, Urteil v. 11.12.2019, 4 AZR 310/16 u. a.
Soweit ein Arbeitsverhältnis kraft Gesetzes von der Bundesagentur für Arbeit auf eine Optionskommune übergeht, finden nach § 6c Abs. 3 Satz 3 SGB II ausschließlich die bei dem übernehmenden Rechtsträger geltenden Tarifverträge Anwendung. Durch diese gesetzliche Geltungsanordnung werden auch arbeitsvertragliche Bezugnahmeklauseln auf die Tarifverträge der Bundesagentur für Arbeit verdrängt.
Sachverhalt
Auf das Arbeitsverhältnis des Klägers, der bei der Bundesagentur für Arbeit beschäftigt war, fand kraft arbeitsvertraglicher Bezugnahme u. a. der Tarifvertrag für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Bundesagentur für Arbeit (TV-BA) in der jeweils geltenden Fassung Anwendung. Beklagter ist ein Landkreis, welcher Mitglied der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) ist. Nachdem dieser mit Wirkung zum 1.1.2012 als kommunaler Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende zugelassen wurde (sog. Optionskommune), informierte er den Kläger darüber, dass sein Arbeitsverhältnis ab diesem Zeitpunkt auf den Landkreis übergehe und künftig unter anderem der TVöD-VKA auf sein Arbeitsverhältnis Anwendung fände. Seither wird der Kläger wie zuvor bei der BfA beim Beklagten als Teamleiter im Bereich der Leistungsgewährung beschäftigt. Er erhält eine Vergütung nach dem TVöD-VKA, anfänglich zuzüglich einer Ausgleichszahlung. Der Kläger klagte nun auf Feststellung, dass u. a. der TV-BA aufgrund der arbeitsvertraglichen Bezugnahmeklausel weiterhin auf sein Arbeitsverhältnis Anwendung finde. Der beklagte Landkreis war dagegen der Auffassung, dass aufgrund der gesetzlichen Regelung in § 6c Abs. 3 Satz 3 SGB II ausschließlich das Tarifwerk für die Kommunen maßgebend sei.
Die Entscheidung
Die Klage hatte vor dem BAG letztlich keinen Erfolg.
Das Gericht entschied, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers zum 1.1.2012 nach § 6c Abs. 1 SGB II kraft Gesetzes auf den beklagten Landkreis als kommunaler Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende übergegangen sei und seitdem nach der gesetzlichen Regelung des § 6c Abs. 3 Satz 3 SGB II ausschließlich die beim Landkreis geltenden Tarifverträge auf das Arbeitsverhältnis Anwendung fänden. Diese gesetzliche Geltungsanordnung verdränge, so das BAG, auch arbeitsvertragliche Bezugnahmeklauseln auf die Tarifverträge der Bundesagentur für Arbeit.