Der Arbeitnehmer kann bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses von seinem Arbeitgeber die Ausstellung eines Arbeitszeugnisses verlangen. Das Arbeitszeugnis dient als Unterlage für künftige Bewerbungen des Arbeitnehmers und darf deshalb durch seinen Inhalt dessen weiteres berufliches Fortkommen nicht unnötig erschweren. Außerdem soll das Zeugnis einen Dritten, der die Einstellung des Zeugnisinhaber erwägt, über diesen unterrichten.

Das Erstellen des Arbeitszeugnisses verlangt daher vom Arbeitgeber viel Fingerspitzengefühl: Zum einen muss das darin Mitgeteilte der Wahrheit entsprechen, zum anderen soll das Arbeitszeugnis insgesamt, so die Rechtsprechung, wohlwollend abgefasst sein.

Verstößt der Arbeitgeber gegen die Wahrheitspflicht, indem er dem Arbeitnehmer beispielsweise im qualifizierten Zeugnis Leistungen und positive Verhaltensweisen bescheinigt, die dieser im Betrieb nie gezeigt hatte, kann er vom neuen Arbeitgeber, der auf die Richtigkeit des Zeugnisses vertraut hatte, auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden.

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