Der Zeugnisanspruch setzt ein Arbeitsverhältnis voraus. Dauer und Umfang des Arbeitsverhältnisses sind ohne Belang. So hat z. B. das LAG Düsseldorf einen Anspruch auf ein qualifiziertes Zeugnis bei nur zweitägiger Tätigkeit bejaht., das LAG Köln nach 6 Wochen. Auch Aushilfen haben einen Anspruch auf ein qualifiziertes Zeugnis.
Unterfällt das Arbeitsverhältnis nicht dem BAT, ist Anspruchsgrundlage § 109 GewO.
Wird ein BAT-Arbeitsverhältnis gekündigt, hat der Angestellte einen Anspruch auf unverzügliche Ausstellung eines vorläufigen (sog. einfachen) Zeugnisses (§ 61 Abs. 1 BAT). Daneben gibt es noch das endgültige (sog. qualifiziertes) Zeugnis.
Deren Merkmale sind
Einfaches Zeugnis |
Qualifiziertes Zeugnis |
Firmenbogen |
Firmenbogen |
Überschrift |
Überschrift |
Eingangsformel (Personalien, Gesamtdauer der Beschäftigung, Funktionen) |
Eingangsformel |
Art der Beschäftigung |
Art der Beschäftigung |
Fortbildungsmaßnahmen |
Fortbildungsmaßnahmen Leistungsbeurteilung Führungsbeurteilung |
Austritt aus der Firma |
Austritt aus der Firma |
Eventuell Gründe für das Ausscheiden |
Eventuell Gründe für das Ausscheiden |
Schlussfloskel |
Schlussfloskel |
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Ort, Datum, Unterschrift |
Ort, Datum, Unterschrift |
Der Anspruch auf ein vorläufiges Zeugnis nach § 61 BAT setzt eine Fristkündigung voraus, also eine ordentliche Kündigung oder eine außerordentliche Kündigung mit Auslauffrist. In allen anderen Fällen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses wie z. B. Aufhebungsvertrag oder Befristung entfällt dieser Anspruch. Der Angestellte hat in diesen Fällen ein Anspruch auf ein endgültiges Zeugnis, das ihm spätestens bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses auszuhändigen ist.
Sowohl bei der Fristkündigung als auch in den anderen Fällen der Beendigung ist das Zeugnis entgegen einer häufig geübten Praxis nicht von Amts wegen, sondern nur auf Verlangen des Angestellten zu erstellen und auszuhändigen. Erst mit dem Verlangen wird der Zeugnisanspruch fällig. Hat allerdings der Angestellte bei der Fristkündigung ein Zeugnis verlangt, ist das zunächst erstellte vorläufige Zeugnis bei Beendigung von Amts wegen in ein endgültiges Zeugnis umzutauschen, wobei dies sich aber nur auf Antrag auf Führung und Leistung erstreckt.
Der Anspruch auf ein endgültiges Zeugnis bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses besteht auch dann, wenn sich ein Kündigungsschutzprozess anschließt und der Angestellte während dessen Dauer weiter beschäftigt wird.
Auch bei Vertragsbruch hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf unverzügliche Zeugniserteilung, da eine tatsächliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses vorliegt.
Bei Auszubildenden muss kraft gesetzlicher Verpflichtung bei Beendigung der Berufsausbildung ein Zeugnis ausgestellt werden, und zwar unabhängig davon, ob es zur Abschlussprüfung gekommen ist oder nicht (vgl. auch § 25 MTV AZUBI).