Wahrheit und Wohlwollen
Das Zeugnis muss wahr sein und alle wesentlichen Tatsachen und Bewertungen enthalten, die für die Gesamtbeurteilung des Arbeitnehmers von Bedeutung sind und an denen ein künftiger Arbeitgeber ein berechtigtes und verständiges Interesse haben kann.
Andererseits muss das Zeugnis von verständigem Wohlwollen gegenüber dem Arbeitnehmer getragen sein und ihm das weitere Fortkommen nicht ungerechtfertigt erschweren.
Aus diesen Anforderungen ergibt sich:
Die Wahrheitspflicht ist oberstes Gebot.
Schwächepunkte erheblicher Art, Vorfälle, die für die Führung und Leistung von Bedeutung sind und das Gesamtbild prägen, sind daher zu erwähnen. Einzelne Vorkommnisse dagegen, die für den Arbeitnehmer, seine Führung und Leistung nicht charakteristisch sind – seien sie vorteilhaft oder nachteilig –, gehören nicht ins Zeugnis. Dies gilt erst recht für einzelne Vorfälle, die länger zurückliegen und sich nicht wiederholt haben.
Bewertung der Leistung und Beurteilung der Führung
Die Formulierung der Beurteilung und die Entscheidung, welche Leistungen und Eigenschaften seines Arbeitnehmers er mehr hervorheben oder zurücktreten lassen will, ist grundsätzlich Sache des Arbeitgebers.
Das Zeugnis muss Angaben zur Führung und Leistung enthalten. Es ist ein einheitliches Ganzes. Alle für die Gesamtbeurteilung wesentlichen Umstände und Bewertungen sind anzuführen. Es hat sich auf die gesamte Dauer des Arbeitsverhältnisses zu erstrecken. Einmalige Vorfälle oder zufällige Begebenheiten, die für das Gesamtverhalten und die Gesamtleistung des Arbeitnehmers nicht von einiger Bedeutung sind, dürfen nicht erwähnt werden.
Bei längerer Betriebszugehörigkeit muss der Arbeitgeber auf die Personalakte zurückgreifen oder er muss gar bei früheren Vorgesetzten Ermittlungen anstellen. Jedoch braucht diese Vorsorge nicht überstrapaziert werden, wenn zumindest die letzten drei Jahre zu Beurteilungen herangezogen werden können.
Bei der Darstellung der Leistungen sind u. a. folgende Faktoren von Bedeutung: Leistungsvolumen, Arbeitsqualität, Arbeitstempo, Arbeitsökonomie, Fachkenntnisse, besondere Fertigkeiten, Arbeitsbereitschaft, berufliches Engagement, Ausdrucksvermögen, Verhandlungsgeschick, erzielte Erfolge.
Bei Führungskräften sind der Führungsstil, Auswirkung auf die Mitarbeiter und wirtschaftliche Erfolge von besonderer Bedeutung.
Natürlich sind im jeweiligen Einzelfall nicht alle Kriterien einschlägig. Je nach Arbeitsgebiet und Aufgabenstellung sind jedoch zu den zu erwartenden Kriterien Aussagen zu machen. Geschieht dies nicht, ist dies ein sog. "beredtes Schweigen" (z. B. zur Ehrlichkeit einer Kassiererin).
Die Darstellung der Leistungen des Arbeitnehmers enthält ein Werturteil. Der Arbeitgeber hat sich um höchstmögliche Objektivität zu bemühen. Die Leistungsbeurteilungen sind voll nachprüfbar. Für die Richtigkeit einer nachteiligen Leistungsbeurteilung ist der Arbeitgeber beweispflichtig.
Die Beurteilung der Führung bezieht sich auf das äußere Verhalten und das Benehmen des Arbeitnehmers im Betrieb: auf seine Pünktlichkeit, sein Verhältnis gegenüber den Vorgesetzten und Mitarbeitern, sein Einfügen in den betrieblichen Arbeitsablauf und die Beachtung der betrieblichen Vorschriften, aber auch seinen Umgang mit Besuchern und Kunden. Ausführungen zum Privatleben des Arbeitnehmers gehören grundsätzlich nicht in das Zeugnis. Hat das Privatleben erhebliche Auswirkungen auf die Führung im Betrieb, sind die Auswirkungen anzugeben.