Die Formulierung der Beurteilung und die Entscheidung, welche Leistungen und Eigenschaften seines Beschäftigten er mehr hervorheben oder zurücktreten lassen will, ist grundsätzlich Sache des Arbeitgebers.
Das Zeugnis muss Angaben zur Führung und Leistung enthalten. Es ist ein einheitliches Ganzes. Alle für die Gesamtbeurteilung wesentlichen Umstände und Bewertungen sind anzuführen. Es hat sich auf die gesamte Dauer des Arbeitsverhältnisses zu erstrecken. Einmalige Vorfälle oder zufällige Begebenheiten, die für das Gesamtverhalten und die Gesamtleistung des Beschäftigten nicht von einiger Bedeutung sind, dürfen nicht erwähnt werden.
Bei längerer Betriebszugehörigkeit muss der Arbeitgeber auf die Personalakte zurückgreifen oder er muss gar bei früheren Vorgesetzten Ermittlungen anstellen. Jedoch braucht diese Vorsorge nicht überstrapaziert werden, wenn zumindest die letzten drei Jahre zu Beurteilungen herangezogen werden können.
Bei der Darstellung der Leistungen sind u. a. folgende Faktoren von Bedeutung: Leistungsvolumen, Arbeitsqualität, Arbeitstempo, Arbeitsökonomie, Fachkenntnisse, besondere Fertigkeiten, Arbeitsbereitschaft, berufliches Engagement, Ausdrucksvermögen, Verhandlungsgeschick, erzielte Erfolge.
Bei Führungskräften sind der Führungsstil, Auswirkung auf die Mitarbeiter und wirtschaftliche Erfolge von besonderer Bedeutung.
Natürlich sind im jeweiligen Einzelfall nicht alle Kriterien einschlägig. Je nach Arbeitsgebiet und Aufgabenstellung sind jedoch zu den zu erwartenden Kriterien Aussagen zu machen. Geschieht dies nicht, ist dies ein sog. "beredtes Schweigen" (z. B. zur Ehrlichkeit einer Kassiererin).
Die Darstellung der Leistungen des Arbeitnehmers enthält ein Werturteil. Der Arbeitgeber hat sich um höchstmögliche Objektivität zu bemühen. Die Leistungsbeurteilungen sind voll nachprüfbar. Der Arbeitgeber trägt die Beweislast für unterdurchschnittliche, der Mitarbeiter für überdurchschnittliche Leistungen. Die Formulierung "zu unserer vollen Zufriedenheit" bescheinigt befriedigende und damit durchschnittliche Leistungen. Möchte der Beschäftigte "stets zu unserer vollen Zufriedenheit" also gute Leistungen bescheinigt haben, trägt er die Darlegungs- und Beweislast. Die Formulierung "das Verhalten hat zu Beanstandungen keinen Anlass gegeben" bescheinigt unterdurchschnittliche Leistungen. Hier trägt der Arbeitgeber die Darlegungs- und Beweislast.
Wird bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses die Erteilung eines "wohlwollenden Zeugnisses" vereinbart, beinhaltet dies nicht die Zusage, dass gute Leistungen bescheinigt werden.
Die Beurteilung der Führung bezieht sich auf das äußere Verhalten und das Benehmen des Bechäftigten im Betrieb: auf seine Pünktlichkeit, sein Verhältnis gegenüber den Vorgesetzten und Mitarbeitern, sein Einfügen in den betrieblichen Arbeitsablauf und die Beachtung der betrieblichen Vorschriften, aber auch seinen Umgang mit Besuchern und Kunden. Ausführungen zum Privatleben des Beschäftigten gehören grundsätzlich nicht in das Zeugnis. Hat das Privatleben erhebliche Auswirkungen auf die Führung im Betrieb, sind die Auswirkungen anzugeben.
Keine Bewertung der Leistung und Führung durch Noten nach Art eines Schulzeugnisses
Ein Arbeitgeber hat die Bewertung wie folgt vorgenommen:
Fachkenntnisse allg.: |
befriedigend |
Entwicklung: |
befriedigend |
Sensoren-Techniken: |
befriedigend |
Verdahtung/Vernetzung: |
befriedigend |
Programmierbare Steuerungen: |
gut |
Sonstige Handwerkstätigkeiten: |
befriedigend |
Arbeits- |
Qualität: |
befriedigend |
Tempo: |
gut |
|
Ökonomie: |
befriedigend |
Bereitschaft: |
gut |
|
Schutzvorgaben: |
befriedigend |
Hygienevorgaben: |
befriedigend |
Erfüllung arbeitsrechtlicher Nebenpflichten: |
befriedigend |
Pünktlichkeit: |
befriedigend |
Sauberkeit im Arbeitsfeld: |
befriedigend |
Dokumentationen: |
befriedigend |
Leistungsbeurteilung insgesamt: |
befriedigend |
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Verhaltensbeurteilung: |
teambereit und gruppenorientiert, |
befriedigend |
zu Gleichgestellten: |
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befriedigend |
zu Einzuweisenden: |
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befriedigend |
zu Vorgesetzten: |
höflich und zuvorkommend |
sehr gut |
Nach Auffassung des BAG genügt diese Beurteilung der Leistung und des Verhaltens des Arbeitnehmers in einer an ein Schulzeugnis angelehnten tabellarischen Darstellungsform nicht den Anforderungen des § 109 GewO. Die zur Erreichung des Zeugniszwecks erforderlichen individuellen Hervorhebungen und Differenzierungen in der Beurteilung lassen sich regelmäßig nur durch ein im Fließtext formuliertes Arbeitszeugnis angemessen herausstellen.