2.1.1 Entgeltgruppenzulagen in der Entgeltordnung zum TVöD-VKA

Nach der Entgeltordnung zum TVöD-VKA haben Beschäftigte bei Ausübung einer bestimmten Funktion Anspruch auf eine Entgeltgruppenzulage. Die zum 1.1.2017 in Kraft getretene Entgeltordnung sieht im Bereich der Kommunen insgesamt nur 3 Fälle der Zahlung einer Entgeltgruppenzulage vor:

  • Beschäftigte im Rettungsdienst, die in Entgeltgruppe 4 (Teil B Abschn. XXII Ziffer 1) eingruppiert sind, erhalten eine Entgeltgruppenzulage i. H. v. 2,3 %,
  • Beschäftigte im Fernmeldebetriebsdienst, die in der Entgeltgruppe 4 oder 5 (Teil B Abschn. VI) eingruppiert sind, haben bei Aufgabenübertragung als Schichtführer Anspruch auf eine Funktionszulage i. H. v. 4,5 % bzw. 5 % der jeweiligen Stufe 1,
  • Musikschullehrer, die in der Entgeltgruppe 9b oder 9c (Teil B Abschn. XX) eingruppiert sind, erhalten bei Übertragung eines bestimmten Fachbereichs eine Funktionszulage i. H. v. 76,69 EUR.

Wegen der Einzelheiten zu den Entgeltgruppen wird verwiesen auf die Ausführungen im Beitrag "Eingruppierung – Entgeltordnung (VKA)", Ziffer 21.2.

2.1.2 Vergütungsgruppenzulagen, Besitzstandszulage gem. § 9, § 29a Abs. 5 TVÜ-VKA

Im früheren tariflichen Eingruppierungsrecht – der Vergütungsordnung zum BAT – hatten die Tarifvertragsparteien in einer Vielzahl von Eingruppierungsnormen Vergütungsgruppenzulagen vereinbart. Die Vergütungsgruppenzulagen waren entweder als Bewährungszulagen (als Ersatz für einen in der jeweiligen Vergütungs- und Fallgruppe nicht vorgesehenen Bewährungsaufstieg) oder als Funktionszulagen ausgestaltet.

Erfüllt der Beschäftigte, dessen Arbeitsverhältnis vom früheren Tarifrecht BAT auf den TVöD übergeleitet wurde, die Anspruchsvoraussetzungen für eine Vergütungsgruppenzulage nach BAT, wird diese als Besitzstand gem. § 9 TVÜ-VKA weitergewährt. Die Besitzstandszulage wird so lange gezahlt,

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