2.2.1 Entgeltgruppenzulagen im TV EntgO Bund
Die bereits im früheren Eingruppierungsrecht – der Vergütungsordnung zum BAT – vorhandenen Vergütungsgruppenzulagen sind im TV EntgO Bund für eine Vielzahl von Tätigkeiten als Entgeltgruppenzulagen vereinbart. Eine Entgeltgruppenzulage erhalten beispielsweise:
- Geprüfte Meisterinnen und Meister für Bäderbetriebe als Betriebsleiterinnen oder Betriebsleiter der Entgeltgruppe 9a, denen die Aufsicht über mindestens 18 Beschäftigte, davon mindestens 5 Fachangestellte für Bäderbetriebe bzw. Beschäftigte in der Tätigkeit von Fachangestellten für Bäderbetriebe, durch ausdrückliche Anordnung ständig übertragen ist.
- Technische Beschäftigte mit besonders verantwortungsvoller Tätigkeit als Schichtführerinnen oder Schichtführer in großen thermischen Kraftwerken, großen Heizkraftwerken oder großen Müllverbrennungsanlagen, die außerhalb der regulären Tagesarbeitszeit für den gesamten Betrieb alleine verantwortlich sind oder die als Leiterinnen oder Leiter von großen und vielschichtig strukturierten Instandsetzungsbereichen tätig sind.
Die Regelungen zu den Entgeltgruppenzulagen finden sich bei der jeweiligen Eingruppierungsvorschrift (der Zuordnung der Tätigkeitsmerkmale zu den Entgeltgruppen) im TV EntgO Bund.
Die Höhe der Entgeltgruppenzulage ergibt sich aus § 17 TV EntgO Bund. Die Tabelle sieht 8 verschiedene Beträge vor, die zwischen 65,59 EUR und 164,05 EUR monatlich (Stand: 1.4.2019-29.2.2020) bzw. zwischen 66,29 EUR und 165,79 EUR monatlich (Stand: ab 1.3.2020) liegen.
Die Entgeltgruppenzulagen werden ab dem Zeitpunkt der Übertragung der die Zulage auslösenden Tätigkeit gezahlt.
Wegen der Einzelheiten zu den Entgeltgruppenzulagen wird auf die Ausführungen im Beitrag "Eingruppierung – Entgeltordnung TVöD-Bund", Ziffer 7.3.3 verwiesen.
2.2.2 Vergütungsgruppenzulagen, Besitzstandszulage gem. § 9, §§ 26 ff. TVÜ-Bund
Für vom BAT auf den TVöD übergeleitete Beschäftigte des Bundes gilt:
Stand bei Überleitung am 30.9.2005 eine Vergütungsgruppenzulage zu oder wurde innerhalb einer bestimmten Frist eine entsprechende Tätigkeit übertragen, wird die Vergütungsgruppenzulage als Besitzstandszulage weitergezahlt, so lange wie die anspruchsbegründende Tätigkeit ununterbrochen ausgeübt wird (§ 9 TVÜ-Bund). Im Falle einer Höhergruppierung wegen Inkrafttretens des TV EntgO Bund auf Antrag des Beschäftigten entfiel die Besitzstandszulage zum 1.1.2014 (§ 26 Abs. 3 TVÜ-Bund).
Ergibt sich nach dem TV EntgO Bund erstmalig der Anspruch auf eine Entgeltgruppenzulage, erhält der Beschäftigte nach § 28 TVÜ-Bund auf Antrag diese Zulage. § 26 Abs. 1 Sätze 2 und 3 TVÜ-Bund (Frist bei Höhergruppierung auf Antrag) gilt entsprechend.