Vorgänger der Entgeltgruppenzulagen sind die Vergütungsgruppenzulagen nach Anlage 1a zum BAT/BAT-O, welche ab Einführung des TVöD bei neueingestellten Beschäftigten nicht mehr gewährt wurden (§ 17 Abs. 5 Satz 1 TVÜ-Bund).

Entsprechendes gilt auch im Bereich des TV-L. Im TV-L wurden alle Vergütungsgruppenzulagen, die spätestens nach 6 Jahren gewährt wurden, als Entgeltgruppenzulage fortgeführt. Diese Regelung wurde bei der Entgeltordnung Bund nicht übernommen. Vielmehr sind die früheren Vergütungsgruppenzulagen in den relevanten personenstarken Beschäftigtengruppen der Ingenieure, Techniker, Meister und nautischen Beschäftigten im Zuge der gleichzeitigen Vereinbarung höherer Eingruppierungen entfallen. Teilweise werden die früheren Vergütungsgruppenzulagen als Entgeltgruppenzulagen fortgeführt z. B. in Teil III Abschn. 20 (Geschäftsstellenverwalter und Beschäftigte in den Serviceeinheiten bei Gerichten und Staatsanwaltschaften) oder in Teil IV Abschn. 10 (Berater im Flugsicherheitsdienst der Bundeswehr). Insgesamt gesehen haben die Entgeltgruppenzulagen für den Bundesbereich eine nur geringe Bedeutung.

Die Entgeltgruppenzulage ist in dem jeweiligen Tätigkeitsmerkmal durch einen entsprechenden Klammerzusatz ausgebracht, der auf eine der Nr. 1 bis 8 des § 17 TV EntgO Bund verweist. In den Nummern sind die Zulagenbeträge von derzeit (Juni 2020) 66,29 EUR (Nr. 1) bis 165,79 EUR (Nr. 8) enthalten. Die Anzahl der Zulagenbeträge wurde im Vergleich zu den bisherigen Vergütungsgruppenzulagen von 23 auf 8 verringert. Die Zulagen erhöhen sich entsprechend der allgemeinen Entgelterhöhungen (§ 19 TV EntgO Bund).

 
Praxis-Beispiel

Teil IV Abschn. 10

Entgeltgruppe 9b

Beschäftigte der Entgeltgruppe 9a nach erfolgreich abgeschlossenem Lehrgang für die militärische Flugberatung (Teil 1 und Teil 2).

(Die Beschäftigten in dieser Fallgruppe erhalten Entgeltgruppenzulagen gemäß § 17 Nrn. 2 und 4.)

Entgeltgruppe 9a

Beraterinnen und Berater im Flugsicherheitsdienst nach erfolgreich abgeschlossenem Grundlagenlehrgang für die militärische Flugberatung.

(Die Beschäftigten in dieser Fallgruppe erhalten eine Entgeltgruppenzulage gem. § 17 Nr. 4 sowie zusätzlich nach § 17 Nr. 2, wenn sie in Flugsicherungssektoren sowie in zentralen Stellen der Flugdatenbearbeitung eingesetzt sind.)

Anspruch auf die Zulage entsteht sofort mit Übertragung der entsprechenden Tätigkeit und besteht so lange wie die anspruchsbegründete Tätigkeit ausgeübt wird. Beschäftigte, die nach dem 1.10.2005 neu eingestellt worden sind oder nach diesem Zeitpunkt eine Tätigkeit übertragen erhielten, die nach altem Recht eine Vergütungsgruppenzulage zur Folge gehabt hätte, und deren Tätigkeit die Voraussetzungen auf eine Entgeltgruppenzulage nun erfüllen, erhalten auf Antrag eine Entgeltgruppenzulage (§ 28 TVÜ Bund).

Für Beschäftigte, die am 31.12.2013 eine Besitzstandszulage nach § 9 TVÜ-Bund erhalten haben, ändert sich durch das Inkrafttreten des TV EntgO Bund nichts. Sie behalten ihre bisherige Vergütungsgruppenzulage als Besitzstandszulage, solange sie ihre Tätigkeit unverändert fortführen. Allerdings steht ihnen neben der Besitzstandszulage des § 9 TVÜ-Bund ein weiterer Anspruch auf eine Entgeltgruppenzulage nicht zu (§ 9 Abs. 4 Satz 3 TVÜ-Bund).

Für BAT-Angestellte, die in den TVöD übergeleitet wurden, bestand gem. § 9 TVÜ-Bund noch die Möglichkeit, nach Erreichen der zum Erlangen der Vergütungsgruppenzulage erforderlichen Wartezeit doch noch die Vergütungsgruppenzulage zu erhalten. Diese Möglichkeit ist mit Ablauf des 31.12.2013 entfallen.

Einen Sonderfall bildeten die sog. Funktionszulagen der früheren Vergütungsordnung.

Bei Ausübung bestimmter Tätigkeiten haben diese Zulagen bereits unmittelbar bei Übertragung der Tätigkeiten zugestanden. In der Zeit vom Inkrafttreten des TVöD bis zum 31.12.2013 sind diese Funktionszulagen statisch weitergezahlt worden; auch Neueinstellungen konnten bei Übertragung einer entsprechenden Tätigkeit eine Funktionszulage erhalten (§ 17 Abs. 5 Satz 2 TVÜ-Bund in der Fassung bis zum 31.12.2013). In der Entgeltordnung sind z. B. in folgenden Abschnitten frühere Funktionszulagen als Entgeltgruppenzulagen nach § 17 TV EntgO Bund geregelt: Teil III Abschn. 16.1 für Fremdsprachenassistentinnen und Fremdsprachenassistenten sowie in Teil IV Abschn. 7 für Schichtführerinnen und Schichtführer im Fernsprechverkehr. Andere frühere Funktionszulagen wie z. B. für Schreibkräfte sind im TV EntgO Bund nicht mehr vereinbart worden.

Nach Inkrafttreten des TV EntgO Bund zum 1.1.2014 besteht kein Anspruch auf Funktionszulagen, soweit deren Fortgewährung nicht ausdrücklich normiert ist.[1] Dies hat das BAG zur vergleichbaren Situation im Bereich des TV-L bestätigt. Zum Wegfall der Baustellenzulage[2], zur Auswärtszulage gem. Nr. 13 Abs. 1 Buchst. e der Sonderregelungen für die Besatzungen von Binnen- und Seefahrzeugen (Schiffen) und von schwimmenden Geräten im Bereich des Bundesministeriums der Verteidigung nach § 2 Abs. 1 Abschn. A Buchst. b (FR 2b zum MTArb)[3], sowie zur Fun...

Dieser Inhalt ist unter anderem im TVöD Office Professional enthalten. Sie wollen mehr?