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Zulagen / 3.2.5 "Geteilter Dienst" – keine Schichtarbeit im Sinne des TVöD

Jutta Schwerdle
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Praxis-Tipp

Kein Anspruch auf Schichtzulage bei "geteiltem Dienst"

Leisten Beschäftigte sog. "geteilten Dienst", liegt keine Schichtarbeit i. S. d. § 7 Abs. 2 TVöD vor. Es fehlt an einem regelmäßigen Wechsel des Beginns der täglichen Arbeitszeit um mindestens 2 Stunden.[1]

 
Praxis-Beispiel

Der tägliche (geteilte) Dienst des Beschäftigten beginnt um 7.00 Uhr und dauert bis 13.00 Uhr. 3- oder 4-mal pro Woche wird der Beschäftigte am selben Tag von 17.30 Uhr bis 21.00 Uhr erneut zur Arbeit herangezogen.

Das BAG hat seine Auffassung, dass bei geteiltem Dienst keine Schichtarbeit i. S. d. TVöD vorliegt, wie folgt begründet:

§ 7 Abs. 2 TVöD verlangt, dass der Schichtplan einen regelmäßigen Wechsel des Beginns der täglichen Arbeitszeit um mindestens 2 Stunden in Zeitabschnitten von längstens einem Monat vorsieht. Der Beginn der täglichen Arbeitszeit muss also um die tariflich bestimmte Zeitspanne wechseln. Absolviert der Beschäftigte Schichten, deren Anfangszeiten weniger als 2 Stunden auseinanderliegen, liegt deshalb keine Schichtarbeit im Tarifsinn vor. Bei einem geteilten Dienst gilt nichts anderes. Der tägliche Beginn der Arbeitszeit wechselt nicht, die Arbeitszeit beginnt jeden Tag zur gleichen Zeit. Bei geteilten Diensten beginnt die "tägliche" Arbeitszeit nachmittags nicht "neu". Die tägliche Arbeitszeit kann grundsätzlich nur einmal am Tag beginnen. Erbringt der Beschäftigte bei täglich gleichem Arbeitsbeginn nach einer Arbeitsunterbrechung am selben Tag weitere Arbeitsleistungen, wird die tägliche Arbeitszeit "fortgesetzt" und nicht ein zweites Mal neu begonnen.

Die Auslegung steht auch im Einklang mit dem Sinn und Zweck des Anspruchs auf die Schichtzulage. Schichtarbeit wirkt erheblich auf den Lebensrhythmus des Arbeitnehmers ein.[2] Mit der Schichtarbeit sind typischerwei...

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