Die Techniker-, Programmierer- und Meisterzulagen sind ebenso wie die allgemeine Stellenzulage
im Tarifvertrag über eine Zuwendung an Angestellte geregelt.
Dort sind auch die näheren Einzelheiten, wie z.B. die Berücksichtigung bei der Berechnung anderer tariflicher Leistungen oder die Nebeneinanderzahlung mehrerer unterschiedlicher Zulagen festgelegt.
3.1 Technikerzulage
Angestellte der Vergütungsgruppen Va bis IIa mit technischer Ausbildung und entsprechender Tätigkeit erhalten eine Technikerzulage in Höhe von 23,01 EUR monatlich (§ 3 Abs. 1 TV über Zulagen an Angestellte).
Eine "technische Ausbildung" im Sinne dieser Vorschrift liegt vor, wenn der Angestellte erfolgreich eine Schule besucht hat, deren Abschlusszeugnis zum Eintritt in die Laufbahn des gehobenen technischen Dienstes berechtigt (Nr. 2 der Vorbemerkungen/Bemerkung zu allen Vergütungsgruppen der Vergütungsordnung, Anlage 1a zum BAT).
Die Zulage ist auch zu zahlen an
- sonstige Angestellte, die auf Grund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben (§ 3 Abs. 1 S. 2) und
- nach § 3 Abs. 2 gleichgestellte Angestellte, z.B. gartenbau-, landwirtschafts- und weinbautechnische Angestellte mit abgeschlossener Fachhochschulausbildung.
3.2 Programmiererzulage
Angestellte der Vergütungsgruppen Vb bis IIb sowie IIa, die überwiegend im Bereich der Ablaufplanung und Programmierung von Arbeitsverfahren unter Einsatz von elektronischen Datenverarbeitungsanlagen und Systemprogrammen beschäftigt sind, erhalten eine Programmiererzulage von monatlich 23,01 EUR (§ 4 Abs. 1 TV über Zulagen an Angestellte).
Ausgenommen sind:
Angestellte der Vergütungsgruppe V b, die in der Protokollnotiz Nr. 2 zu § 2 aufgeführt sind (und damit auch die niedrigere allgemeine Zulage erhalten).
Dies sind insbesondere Angestellte in der Anwendungsprogrammierung, Produktionssteuerung und der Maschinenbedienung, die über einen Bewährungsaufstieg von der Vergütungsgruppe Vc in die Vergütungsgruppe V b aufgestiegen sind.
- Angestellte der Vergütungsgruppe IIa mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit sowie gleichgestellte Angestellte (Protokollnotiz zu § 4 TV über Zulagen an Angestellte).
Die Programmiererzulage ist nicht zusatzversorgungspflichtig (§ 4 Abs. 2 TV über Zulagen an Angestellte)!
3.3 Meisterzulage
Anspruch auf eine Meisterzulage von monatlich 38,35 EUR haben die in § 6b TV über Zulagen an Angestellte (Bund/TdL) bzw. § 4a TV über Zulagen an Angestellte (VkA) aufgeführten Mitarbeiter.
Dies sind insbesondere
- Handwerks-, Industrie- oder Gärtnermeister, die als Leiter von Ausbildungs- oder Berufsförderungswerkstätten oder Werkstätten für Behinderte aufgrund des Umfangs und der Bedeutung ihres Aufgabengebietes in die Vergütungsgruppe IV b eingruppiert sind
- Beleuchtungsmeister, Gewand-, Requisiten-, Theater-, Schuhmacher-, Tapeziermeister und Tontechniker an Theatern und Bühnen
- geprüfte Schwimmmeister.
3.4 Gemeinsame Vorschriften
Die Techniker-, Programmierer- und Meisterzulagen werden bei der Bemessung des Sterbegeldes und des Übergangsgeldes nicht berücksichtigt (§ 7 Abs. 3 TV über Zulagen an Angestellte).
Angestellte, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, erhalten die Zulagen nur anteilig, entsprechend den in § 30 BAT aufgeführten Prozentsätzen (bis 30.4.1995: je nach Lebensalter zwischen 55 und 75 %; seit 1.5.1995: einheitlich 85 %) § 7 Abs. 2 TV über Zulagen an Angestellte.
Ab Vollendung des 18. Lebensjahres werden die Zulagen in voller Höhe ausgezahlt.
Diese berufsbezogenen Zulagen wurden offensichtlich geschaffen, weil die nach dem BAT vorgesehene Grundvergütung nicht attraktiv genug ist, um geeignetes Personal für den öffentlichen Dienst zu gewinnen.
Der nicht tarifgebundene Arbeitgeber hat die Möglichkeit, die berufsbezogenen Zulagen in eine speziell für die Einrichtung/den Betrieb zugeschnittene Eingruppierung einfließen zu lassen (näher unter BAT-Anwender - Ermittlung der Vergütungsgruppe).