Der öffentliche Dienst hat seit geraumer Zeit erhebliche Probleme, qualifizierte DV-Mitarbeiter zu gewinnen. Die im BAT für diese Beschäftigten vorgesehene Vergütung kann bei weitem nicht mit den in der freien Wirtschaft an IT-Fachkräfte gezahlten Gehältern konkurrieren. Eine Anpassung des Tarifvertrages, insbesondere der Eingruppierungsvorschriften, wurde von den Tarifvertragsparteien abgelehnt. Zur Begründung wurde vorgetragen, dass die tatsächlichen Veränderungen in diesem Bereich derart schnell erfolgten, dass auch eine Tarifvertragsanpassung schon in kürzester Zeit wieder überholt wäre.
Um Fachkräfte auf dem Gebiet der Informationstechnik für eine Beschäftigung im öffentlichen Dienst zu gewinnen bzw. zu halten, ist es regelmäßig unerlässlich, dass der Arbeitgeber übertarifliche Leistungen gewährt. Der Bund und die Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) haben zwischenzeitlich Richtlinien hierzu erarbeitet (vgl. für den Bund das Rundschreiben des BMI vom 1. 3. 2001 – D II 2 – 220 218/279 betr. Maßnahmen zur Gewinnung von Fachkräften auf dem Gebiet der Informationstechnik und für die TdL den
Beschluß der 2./2001 Mitgliederversammlung der TdL am 27. 3. 2001 zu TOP 8: Maßnahmen zur Verbesserung der Vergütung von IT-Fachkräften).
Die geschilderten Regelungen stellen sicherlich einen ersten Schritt in die richtige Richtung dar. Um DV-Fachpersonal zu gewinnen oder zu halten, waren viele Arbeitgeber auch bisher schon gezwungen, mit Hilfe übertariflicher Eingruppierungen, der Vorweggewährung von Altersstufen und der Zahlung von persönlichen Zulagen die unattraktive tarifliche Vergütung der IT-Fachkräfte "aufzubessern".
Ob die vom Bund und der TdL erlassenen Maßnahmen jedoch ausreichen werden, um qualifiziertes IT-Fachpersonal auch langfristig an den öffentlichen Dienst zu binden, muß bezweifelt werden. Insbesondere ist zu befürchten, dass gute und motivierte Mitarbeiter z.B. nach drei Jahren - dem Zeitpunkt des automatischen Wegfalls der persönlichen Zulage, vgl. Rundschreiben des BMI - in die Privatwirtschaft abwandern. Gleiches gilt hinsichtlich des tariflich vorgesehenen Aufzehrens der vorweggewährten Altersstufen (§ 27 Abschn. C BAT).
Für den Bereich der kommunalen Arbeitgeber fehlen entsprechende Empfehlungen. Die dargestellten Regelungen aus dem Bereich des Bundes und der Länder können jedoch auch hier richtungsweisend sein.
Zu beachten ist weiter, dass es sich bei den dargestellten Maßnahmen nur um "übertariflichen" Regelungen handelt. Eine Anpassung des Tarifvertrages an die tatsächlichen Gegebenheiten des Arbeitsmarktes ist weiterhin dringend notwendig und wünschenswert.